Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen BFS Sozialpädagogische Assistenz, FS Sozialpädagogik und BFS Pflegeassistenz von Schule in freier Trägerschaft

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Bevor wir auf die einzelnen Punkte genauer eingehen, möchte der Verband deutlich machen, dass die dauerhafte Einführung der Schulgeldfreiheit für zwei sozialpädagogische Bildungsgänge sehr begrüßt wird. Dadurch wird die bisher fehlende Rechtsverbindlichkeit hergestellt. Das zeitgleich auch der Bildungsgang Pflegeassistenz schulgeldfrei gestellt werden soll ist ebenfalls erfreulich.

Gleichwohl kommen wir nicht umhin festzustellen, dass die gesetzliche Grundlage nicht für eine konsequente Umsetzung der Schulgeldfreiheit in den sozialpädagogischen Bildungsgängen genutzt wurde. Die Bildungsgänge Heilerziehungspflege und Heilpädagogik blieben von dem vorliegenden Verordnungsentwurf unberücksichtigt, wie auch schon bei der vorrausgehenden Förderrichtlinie aus 2019. Hierdurch werden rund 2.400 Schülerinnen und Schüler bei der angestrebten Schulgeldfreiheit[1] nicht berücksichtigt. Daneben wird der in der Koalitionsvereinbarung formulierte politische Wille nicht in Gänze umgesetzt: „[…] Ferner wollen wir sicherstellen, dass Schulgeldzahlungen einer Berufswahl nicht im Wege stehen.“[2]

Daher regt der Verband an, in eine grundständige Diskussion mit allen Beteiligten zur Einführung von Schulgeldfreiheit in der beruflichen Bildung einzusteigen, um daraus eine gesamtheitliche Strategie abzuleiten (mit Blick auf HEP, PTA, med. Bademeister/Masseure etc.). Anderenfalls entsteht zum einen ein Flickenteppich bei Bildungsgängen mit und ohne Schulgeld sowie zum anderen, ein Ungleichgewicht in vollzeitschulischen Bildungsgängen, dass zu einem latenten Risiko für diejenigen Bildungsgänge werden kann, in denen noch Schulgeld erhoben werden muss.

Ebenfalls merkt der Verband an, dass die entsprechenden Antragsformulare nicht mit dem Anhörungsentwurf zur Verfügung gestellt wurden. Wir gehen allerdings davon aus, dass den Schulträgern frühzeitig die entsprechenden Formulare zur Verfügung gestellt werden, damit diese aufgrund der bekannten Systematik schon vor Ausbildungsbeginn den Antrag stellen könnten. Auch ist zumindest denjenigen Schulträgern, die bereits durch die Förderrichtlinie für die sozialpädagogischen Bildungsgänge gefördert werden, frühzeitig das künftige Procedere mitzuteilen. Bisweilen herrscht hier Unklarheit, ob ab 1.8.22 über die FöRiLi oder die VO Gelder beantragt werden sollen.

Im Folgenden geht der Verband auf die einzelnen Paragrafen näher ein.

Zu § 1 Satz 1| Der Verband begrüßt außerordentlich, dass gemäß Satz 1 der Anspruch für genehmigte Ersatzschulen ohne Wartefrist gelten soll, und zwar für alle angegebenen Bildungsgänge. Ebenfalls sehr erfreulich ist aus Sicht des Verbandes, dass die Schulgeldfreiheit ab dem Schuljahr 2022/2023 dem Lesen nach für alle Schülerinnen und Schüler sowohl für die Klasse 1 als auch die Klasse 2 gelten soll. Das wird insbesondere die QuereinsteigerInnen freuen, die mitunter bereits in entsprechenden Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten oder Pflegeeinrichtungen) tätig sind und damit keine zusätzlichen Kosten für die Ausbildung in Form von Schulgeld zu erwarten haben.

Zu § 1 Satz 3 | Die Formulierung „eine sonstige Vergütung“ ist dem Verband nicht klar. Zudem ist der Begriff „Vergütung“ bereits dem Verständnis nach anders besetzt, so dass es hier zu Irritationen kommen kann. Insofern wäre die Formulierung aus der Förderrichtlinie „[…] Schulgeld und Verwaltungsgebühren (z. B. Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren) […]“günstiger und würde den Sinn nicht verändern.

Der neue Satz 3 würde dann wie folgt lauten „Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, wenn der Schulträger für den Schulbesuch Schulgeld oder Verwaltungsgebühren erhebt oder bereits eine Förderung über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen erhält.

Zu § 2 | Aus Sicht des Verbandes ist zwingend ein Passus in Paragraf 2 einzufügen, der eine jährliche Erhöhung um den Verbraucherpreisindex vorsieht. Dieser fehlt bisher gänzlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass in den Folgenjahren auch mit etwaigen Kostensteigerungen zu planen ist (z. B. Tarif­vertragsveränderungen). In der NGesFBFöVO findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein Beispiel für eine mögliche Formulierung. Alternativ wäre eine schriftliche Fixierung einer regelhaften Anpassung der benannten Werte in Paragraf 2 a und 2 b vorzusehen.

Der Verband geht davon aus, dass die endgültige Verordnung einen entsprechenden Passus enthalten wird, der die erwartbare Kostensteigerung abbildet. Anderenfalls würden die Schulen unweigerlich auf den Status Quo festgeschrieben werden, was den politischen Willen, dem Fachkräftebedarf entgegenzuwirken, ad absurdum führen würde.

Zu § 2 a) | Die hier genannten Werte sind aus der Förderrichtlinie übernommen worden. Unberücksichtigt dabei geblieben sind die veränderten Ausgaben in den letzten Jahren. Beispielhaft sind hier die Gehälter (Tarifvertragssteigerungen in 2021 bzw. 2022) sowie deutlich gestiegenen Energiekosten zu nennen. Insofern müssen diese Werte mindestens um den Verbraucherpreisindex angehoben werden. Dieser betrug für das Jahr 2021 gemäß Destatis 3,1%[3].

Zu § 2 b) | Der Verband ist irritiert über die unterschiedliche Herangehensweise bei der Umsetzung der Schulgeldfreiheit. Zumindest in einer Verordnung hätte der Verband ein einheitliches Vorgehen erwartet.

Es ist für den Verband nicht ersichtlich, warum von den durchschnittlichen erhobenen Schulgeldern im Schuljahr 2018/2019 ausgegangen (s. Verbändeanschreiben) wird und keine aktuelleren Zahlen herangezogen werden. Auch ist nicht klar, wie die durchschnittlichen Schulgelder ermittelt wurden. Zum Teil liegen die derzeit erhobenen Schulgelder deutlich über dem angegebenen Wert von 100 Euro. Damit würden die Schulen vor dem Problem der Unterfinanzierung stehen und müssten diesen Bildungsgang möglicherweise einstellen. Das würde dem politischen Willen entgegenstehen und den Fachkräftemangel in der Pflege verschärfen.

Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum die Ausgaben im Bildungsgang Pflegeassistenz deutlich niedriger sein sollen als in den sozialpädagogischen Bildungsgängen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schulen notgedrungen die Schulgelder senken mussten, um überhaupt Schülerinnen und Schüler für diese Ausbildung zu gewinnen.

Daneben müssen freie Schulen, die im Schulgesetz formulierten Genehmigungsauflagen erfüllen. Hierzu zählt auch gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 NSchG die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte. Die wirtschaftliche Stellung ist nach Auffassung der RLSB gegeben, wenn die maßgebliche Grenze von 80% der entsprechenden Entgeltgruppe (Stufe 2) eingehalten wird[4]. Bei einer Theorielehrkraft entspricht dies rund 3.500 Euro monatliche Bruttovergütung. Schon allein das stellt den vorgeschlagenen Wert mit 100 Euro pro Monat pro Schülerinnen und Schüler in Frage und bedarf dringend einer sachgerechten Überarbeitung.

Ein pragmatischer Lösungsansatz wäre, die unter § 2 a) genannte Systematik auf die BFS Pflegeassistenz zu übertragen und die Werte zu übernehmen. Im besten Fall werden diese Werte gleichzeitig um die Steigerung des Verbraucherpreisindex angepasst.

Zu § 3 Abs. 1 | Der Verband begrüßt, dass die Anträge künftig erst zwei Monate nach Ausbildungsbeginn vorliegen müssen. Dies verschafft den Schulen Zeit und minimiert schulorganisatorischen Aufwand. Gleichwohl gibt der Verband zu bedenken, dass sich damit auch ggf. Zahlungen verschieben und die Schulträger in Vorleistung treten müssten.

Im Weiteren ist nicht ersichtlich, warum von der etablierten Systematik der Antragsstellung pro Ausbildungsjahr abgewichen wird und künftig auf die Ausbildungsdauer abgestellt wird.

Die Umstellung des Antragsverfahren auf die gesamte Ausbildungsdauer wird für alle Beteiligen zu zusätzlichem Aufwand führen, da gemäß vorliegendem Entwurf Abweichungen der Schülerzahlen ab 10% nachzuweisen sind. Zudem sind sowohl auf Landesseite als auch bei den Schulträgern entsprechende Forderungs- bzw. Rückzahlungsposten zu bilden, die die gesamte Ausbildungsdauer umfassen. Beispiel: 20 SuS beginnen in 2022 ihre Ausbildung, dann erhält der Schulträger erst in 2024 die ausstehenden 10% der gesamten Fördersumme.

Wir gehen daher davon aus, dass es bei der bekannten Systematik bleibt und künftig die Anträge pro Ausbildungsjahr zu stellen sind. Auf diese Weise entsteht kein Reibungsverlust und es benötigt keine Systemumstellung.

Zu § 3 Abs. 2 | Das die monatlichen Abschläge nur 90% betragen, halten wir für problematisch. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke in Höhe von 10%, die die Schulen selbst finanzieren müssen und das, bei steigenden Kosten und ohne Schulgeld erheben zu dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Schulträger sich verpflichten keine Schulgelder zu erheben, gehen wir davon aus, dass die Verordnung dahingehend angepasst wird, dass die Schulen 100% Abschlag des zu erwartenden Förderbetrags als monatliche Vorauszahlung erhalten. Einhergehen könnten die 100% Abschlag mit einer Veränderung der Antragsmodalitäten, und zwar in dem die Anträge wie bisher auch pro Ausbildungsjahr gestellt werden müssten.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.


[1] Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2 Berufliche Schulen, Schuljahr 2020/2021, Tabelle 2.9 Schüler:innen in Sozial- und Gesundheitsdienstberufen insgesamt und im 1. Schuljahr nach Schulart, Berufsbezeichnung und Geschlecht, Nr. 83132 und 83134

[2] Quelle: Gemeinsam für ein modernes Niedersachsen, Für Innovation, Sicherheit und Zusammenhalt, Koalitionsvereinbarung für die 18. Wahlperiode des Nds. Landtages 2017 bis 2022, Abschnitt Bildung, Seite 18, f) Schulgeldfreiheit

[3] Quelle: Destatis, Pressemitteilung Nr. 025 vom 19. Januar 2022, Inflationsrate 2021: + 3,1 % gegenüber dem Vorjahr, abgerufen am 19.04.2022, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/01/PD22_025_611.html

[4] Quelle: RLSB Dezernat 1 Fachbereich Recht, Merkblatt: Schulen in freier Trägerschaft, Stand März 2021, Punkt E mit den ergänzenden Hinweisen zu E, abgerufen am 19.04.2022 https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/schulen-in-freier-traegerschaft/2020-01-08-merkblatt-schulen-in-freier-traegerschaft-1r-002.pdf

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Es ist begrüßenswert, dass künftig 30 Schülerinnen und Schüler nunmehr in einer Klasse unterrichtet werden können. Daher liest sich der veränderte § 2 Absatz 2 der NSchGesVO in Verbindung mit der Begründung im ersten Moment logisch und nachvollziehbar. Dennoch kommen bei näherer Betrachtung allerdings erhebliche Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit, der Folgenabschätzung sowie der fehlenden Konsequenz in der Finanzierung.

  1. Die Formulierung „ab 25 SuS ist die Klasse zu teilen“ kann zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Fraglich ist, welcher Schüler die Klasse schlussendlich teilt: der 25. oder der 26.?
    Davon ausgehend das der 26. Schüler die Gruppe teilt, wäre dies handwerklich schwierig, da im Regelfall Paare im praktischen Unterricht gebildet werden. Insofern wäre eine eindeutigere Formulierung günstiger, die eben auch die „Paarbildung“ berücksichtigt.
  2. Geteilter Unterricht bedeutet in jedem Fall, es entstehen zwei Gruppen die unterrichtet werden müssten. Das führt in logischer Konsequenz dazu, dass die Schulen entweder entsprechend zwei Räume sowie ggf. zwei Lehrkräfte für den praktischen Unterricht vorhalten müssten oder, sofern dies die Schulorganisation zu ließe, eine Gruppe am Vormittag und eine am Nachmittag praktisch beschulen würden. Fraglich ist im letzteren Modell, was mit den Schülerinnen und Schüler der „Nachmittags-Gruppe“ am Vormittag passiert?
    Egal für welches Modell sich die Schulen entscheiden, in jedem Fall führt die Teilung zu einem erhöhten Personalbedarf und in der Folge zu steigenden Kosten. Neben den steigenden Kosten wird zudem der Fachkräftemangel in den therapeutischen Berufen weiter verstärkt, da nur im praktischen Unterricht eingesetzt werden kann, der die Berufsbezeichnung führen darf.
  3. Ein erhebliches Risiko stellt nach Ansicht des Verbandes die derzeitige Refinanzierung dar, da diese nur anhand von Schülerzahlen erfolgt. Eine Anpassung der aktuellen Regelungen der Schulgeldfreiheit ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen. Die zusätzlichen Kosten haben wir Ihnen beispielhaft dargestellt:

    1.700 Stunden fachpraktischer Unterricht * 35 Euro / Stunde (AG-Brutto)
    = 59.500 Euro zusätzlicher Finanzierungsaufwand in drei Jahren

    Diese Mehrkosten werden durch die aktuelle Schulgeldfreiheit nicht gegenfinanziert. In vielen Fällen deckt die aktuelle Schulgeldfreiheit nicht die laufenden Kosten in Folge der Stichtagsregelung (31.12.2017). Vor dem Hintergrund, dass in den seltensten Fällen eine Klasse mit der Anzahl der gestarteten Schülerinnen und Schüler zu Ende geht, wird die Refinanzierung zusätzlich belastet.
  4. Weiterhin ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich, ob die geplanten Regelungen ab dem 01.01.2022 für bereits bestehenden Klassen gelten soll oder nur für neue Klassen. Eine Umsetzung für bestehende Klassen in der laufenden Ausbildung erscheint insofern mehr als schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen, da weder personelle noch räumliche Ressourcen in so kurzer Zeit aktiviert werden können. Zudem müssten diese dann auch den formalen Anforderungen gerecht und behördlich genehmigt werden.

Nach Abwägung der verschiedenen Ansätze und der vorbenannten Argumente kommt der Verband zu dem Schluss, dass die vorlegte Regelung schlussendlich zu einer Reduzierung der Schülerzahl pro Klasse führen würde, wenn nicht sogar zur Aufgabe einzelner Schulen. Insofern sehen wir hier weiterhin einen grundständigen Gesprächsbedarf, insbesondere zur Anpassung der bestehenden Schulgeldfreiheit.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindertageseinrichtungen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn wir die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit verstehen, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände eher einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen wie bspw. den Zusatzprogrammen zum DigitalPakt hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend erwiesen.

Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Obgleich sich für den Verband die Frage stellt, ob die rund 30 Millionen ausreichen werden, um allen Berechtigten finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere, da es sich bei der Verteilung um ein „Windhund-Prinzip“ handelt.

Die beschriebene Fördermöglichkeit für mobile Luftreinigungsgeräte nur für solche Räume, die nur eingeschränkt belüftet werden können, geht vielerorts an der Realität vorbei. Denn nicht überall wird die aktuelle Formulierung des Förderrichtlinienentwurfs auf die Gegebenheiten vor Ort passen. In der Konsequenz wird es dazu führen, dass Träger nicht von derartiger Technik profitieren können, deren Fenster sich im Raum vollständig öffnen lassen.

Das Umweltbundesamt hat in seiner Veröffentlichung „Anforderung an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungsrichtungen“ dargestellt, was die „Voraussetzungen für eine gute Innenraumluftqualität in Bildungseinrichtungen[1] ausmacht. Unter anderem wird dabei auf die Behaglichkeit bezüglich Raumlufttemperatur hingewiesen. Es ist daher fraglich, ob lüften bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht doch zu einem größeren Abfall der Rauminnentemperatur führt und somit die Behaglichkeit verloren geht. Wir regen daher da, diesen Passus dahingehend zu überdenken, um allen Kindern unter 12 Jahren sowie dem Personal ein eine behaglichen Innenraumluftqualität zu ermöglichen. Zudem könnten allen Kindern unter 12 Jahren sowie dem Personal mit mobilen Luftreinigungsgeräten, und zwar unabhängig davon, wie sich ein Raum grundständig belüften lässt, ein sicherer Weg zurück in eine normale Umgebung geebnet werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass nach dem heutigen Stand Kinder unter 12 Jahren noch nicht geimpft werden können, ist die in der Entwurfsfassung stehende Formulierung überdenkenswert.

Im Weiteren wäre es aus Sicht des Verbandes dienlich, wenn in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von dem angegebenen Maßnahmebeginn zugelassen würde. Damit würden auch diejenigen Träger zum Zuge kommen, die sich möglicherweise bereits vor dem genannten Termin auf den Weg hin zu mehr Normalität gemacht und entsprechende technische Maßnahmen umgesetzt haben.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Umweltbundesamt, Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungseinrichtungen, Seite 9, veröffentlicht www.umweltbundesamt.de/publikationen, Stand November 2017

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen an Schulen in freier Trägerschaft zur Unterstützung von Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung von pandemiebedingten Lern- und Kompetenzrückständen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn wir die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit nachvollziehen können, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände frühzeitig einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen wie bspw. den Zusatzprogrammen zum DigitalPakt hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend und erfolgreich erwiesen.

Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Gleichwohl möchten wir folgende zwei Aspekte anmerken:

1. Berechnung der Höchstbeträge

In dem vorgelegten Anhörungsentwurf fehlt aus Sicht des Verbandes die Berechnungsgrundlage für die Höchstbeträge für die Schulen in freier Trägerschaft. Weder in der Richtlinie selbst noch in einer der Anlagen ist erkennbar, wie die Höchstbeträge berechnet wurden. Aus Sicht des Verbandes ist die Berechnungsgrundlage an geeigneter Stelle zwingend in der Richtlinie mit aufzunehmen, um so für eine transparente und nachvollziehbare Darstellung zu sorgen.

2. Mittelverwendung / Frist Verwendungsnachweis

Wir stellen zu Nr. 7.4 fest, dass die Fristsetzung des Verwendungsnachweises mit dem Schreiben des Kultusministeriums an die freien Schulen vom 09.09.2021 (Hinweise zum Sonderbudget und zu weiteren abrufbaren Programmen und Angeboten im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ für Schulen in freier Trägerschaft) insofern im Widerspruch steht, als das dort die Mittelverwendung für die Schuljahr 2021/2022 sowie 2022/2023 beschrieben und gegenüber den freien Schulträgern kommuniziert wurde. Wir regen daher an, diesen Passus dahingehend zu ändern, damit dieser Ankündigung Rechnung getragen wird. Zumindest wäre es jedoch hilfreich, wenn aus der Richtlinie hervorgeht, dass auch Leistungen nach der genannten Frist vom 30.09.2022 erfolgen können, sofern dieses aus den vorgelegten Nachweisen deutlich hervorgeht (bspw. kenntlich machen auf der Rechnung, wann Leistungszeitraum erfolgt).

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von technischen Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn der Verband die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit versteht, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände eher einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend erwiesen.
Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Gleichwohl möchten wir im Folgenden auf einzelne Punkte näher eingehen.

Zu 2.1.3 | Die hierin beschriebene Fördermöglichkeit für mobile Luftreinigungsgeräte nur für solche Klassenräume, die nur eingeschränkt belüftet werden können, geht vielerorts an der Realität vorbei. Denn nicht überall wird die aktuelle Formulierung des Förderrichtlinienentwurfs auf die Gegebenheiten vor Ort passen. In der Konsequenz wird es dazu führen, dass Schulträger nicht von derartiger Technik profitieren können, deren Fenster sich im Klassenraum vollständig öffnen lassen. D. h., dass bei diesen Schulträgern auch im kommenden Herbst und Winter die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte bei kalten Temperaturen nur die Option 20-5-20 bleibt. Obgleich auch häufig angeführt wird, dass bei einem fünfminütigen Lüften die Temperaturen nicht so arg abfallen, sinkt die Temperatur spürbar.
Das Umweltbundesamt hat in seiner Veröffentlichung „Anforderung an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungsrichtungen“ dargestellt, was die „Voraussetzungen für eine gute Innenraumluftqualität in Bildungseinrichtungen[1] ausmacht. Unter anderem wird dabei auf die Behaglichkeit bezüglich Raumlufttemperatur hingewiesen. Es ist fraglich, ob bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht doch ein größerer Abfall der Rauminnentemperatur vorhanden ist und somit die Behaglichkeit verloren geht. Daher ist es ratsam diesen Passus dahingehend zu überdenken, um allen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften ein eine behaglichen Innenraumluftqualität für ein solide Basis für das Lernen zu ermöglichen.
Zudem könnten allen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften mit mobilen Luftreinigungsgeräten, und zwar unabhängig davon, wie sich ein Raum grundständig belüften lässt, ein sicherer Weg zurück in eine normale Lernumgebung geebnet werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass noch nicht alle Schülerinnen und Schüler geimpft werden können, ist die in der Entwurfsfassung stehende Formulierung überdenkenswert.

Zu 3 | Wir regen an, die dort gewählte Formulierung zu konkretisieren, um etwaige Missverständnisse im Voraus abzuwenden. In anderen Förderrichtlinien wurden präzisere Formulierungen etabliert (z. B. DigitalPakt Schule). Es erscheint insofern günstiger, diese auch auf den vorliegenden Entwurf zu übertragen. Der Sinn würde dadurch nicht verändert werden, sondern vielmehr Klarheit schaffen. Der Punkt 3 würde dann wie folgt lauten:
Die Zuwendungsempfänger sind
3.1 die Träger von öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
3.2 Träger finanzhilfeberechtigter allgemein bildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 149 Abs. 1 NSchG, Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG sowie Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,
3.3 Träger von Pflegeschulen nach § 9 PflBG, sofern sie im Jahr 2020 die Ausbildung nach dem PflBG aufnehmen,
3.4 Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG,
3.5 Träger der Tagesbildungsstätten.

Zu 5.3 | Hier wird nicht angegeben welcher Stichtag gewählt wird für Anzahl der Schülerinnen oder Schüler. Es dürfte den Schulträgern daher schwerfallen, stichprobenartig nachzuvollziehen, ob der angegebene maximale Förderbetrag in den Anlagen 3 bis 7 korrekt ist. Dieser Stichtag darf nicht allein in den Anlagen mit den Förderhöchstbeträgen stehen. Zumal diese Anlagen während der Anhörungsfrist nicht vorlagen und daher nicht in Gänze nachvollziehbar ist, wie sich die Förderbeträge berechnen.

Zu 5.4 | Zum Beginn des Förderzeitraums ist anzumerken, dass einige Schulträger bereits in 2020 entsprechende technische Maßnahmen angeschafft bzw. umgesetzt haben, beispielhaft seien hier CO²-Ampeln oder mobile Luftreinigungsgeräte genannt. Insofern wäre es der Sache dienlich, wenn hier noch ein Passus geschaffen würde, der in begründete Ausnahmefälle auf Antrag Abweichungen vor dem angegebenen Maßnahmebeginn zulässt.

Zu 7.3 | Im Zeitalter der Digitalisierung bitten wir zu prüfen, in wie weit auch ein digitales Antragsverfahren möglich ist; ggf. auch erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt. Auch hier gibt es bereits gute Erfahrungen bspw. aus dem DigitalPakt Schule, wie solch ein digitales Antragsverfahren umgesetzt werden könnte. Es erscheint schwer vorstellbar, dass sich dieses Verfahren aufgrund der Erfahrungen nicht auf diese Förderrichtlinie umsetzen ließe. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Umweltbundesamt, Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungseinrichtungen, Seite 9, veröffentlicht www.umweltbundesamt.de/publikationen, Stand November 2017

Stellungnahme zur Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, […] den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Nds. aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf.

Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass nach nunmehr einem Jahr der Ungewissheit, dass Kultusministerium eine Richtlinie vorlegt, wonach auch den freien Schulträgern entstandene Stornokosten im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erstattet werden können.

Gleichwohl ist anzumerken, dass der Betrag pro Schülerin und Schüler von 14,15 Euro generell zu niedrig ist. Damit werden nicht allen Schulträgern die entstandenen Stornokosten ersetzt, sondern in vielen Fällen nur teilweise. Als Maßstab für diesen Erstattungsbeitrag wird der Haushaltsansatz der Stornokosten für öffentlichen Schulen i. V. m. der Statistik der öffentlichen Schulen herangezogen. Alternativ zum „Kopfbetrag“ hätte wir uns auch ein Gesamtbudget für die Schulen in freier Trägerschaft gemessen am Haushaltsansatz vorstellen können. Auf diese Weise würden zumindest die Möglichkeit geschaffen, die real entstanden Stornokosten zu erstatten. Denn in der Tabelle zu den ausgewiesenen Höchstbeträgen sind auch Schulträger enthalten, denen keine Stornokosten entstanden sind. Diese Gelder bleiben insofern ungenutzt und hätten an anderer Stelle für deutlich mehr Unterstützung und Entlastung gesorgt.

Zudem sollten richtigerweise die Schülerzahlen aus 2019 herangezogen werden, da die Stornokosten auch im Schuljahr 2019/2020 entstanden sind. Insofern würde dies deutlich sachgerechter erscheinen.

Wir bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten gleichzeitig um Berücksichtigung unserer Anmerkungen.

Stellungnahme | Zusatvereinbarung Leihgeräte für Lehrkräfte sowie Administration

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu den zwei vorgelegten Richtlinienentwürfen nebst Anlagen.

Wir begrüßen, dass nunmehr die Zusätze der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019-2024“ in Niedersachsen mit den vorliegenden Entwürfen umgesetzt werden. Besonders hervorheben möchten wir, dass das Land Niedersachsen den jeweiligen zehnprozentigen Landesanteil vollumfänglich aus Landesmitteln finanziert. Damit erhalten die Schulträger einen größeren finanziellen Spielraum. In der aktuellen Krise wissen wir diese Geste zu schätzen.

Zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Programms „Leihgeräte für Lehrkräfte“ des Bundes und der Länder

Zu 3 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass in der Förderrichtlinie ausnahmslos alle Schulträger bedacht wurden. Damit wird auch für die Schulen im Gesundheitswesen der Weg für die Schulen im Gesundheitswesen geebnet. Ein wichtiger Baustein, um eine reibungslose Ausbildung und die Vermittlung von Inhalten zu garantieren.

Zu 4 | Grundsätzlich ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn begrüßenswert. Gleiches gilt für die Möglichkeit der begründeten Ausnahme. Kritisch möchten wir jedoch anmerken, dass der gewählte Termin den Schulen/Schulträgern nicht gerecht wird. Aufgrund der pandemischen Lage bereits zum Schuljahresbeginn 2020/2021 haben die Schulen/Schulträger entsprechende Anschaffung vor dem 27.01.2021 getätigt und bleiben nunmehr auf diesen Kosten sitzen. Hier wäre eine Nachbesserung wünschenswert.
Gleichfalls möchten wir auf die aktuelle Marktlage hinweisen, die es möglicherweise erschweren wird, die Maßnahmen bis zum 30.09.2021 abzuschließen. Auch dafür sollte es Ausnahmemöglichkeiten geben.

Zu 5.3 | In diesem Passus möchten wir zum einen auf den Förderbetrag sowie zum anderen auf die Stichtagsregelungen eingehen.

  1. Bei der Höhe der Zuwendung wird auf die Anlage zur Förderrichtlinie verwiesen. Aus dieser ergibt sich jedoch nicht, wie der Förderbetrag berechnet wurde. Es wird auf die amtliche Statistik verwiesen sowie auf eine Schätzung. Dies ist nach unserer Auffassung keine hinreichende Transparenz der Berechnung. Die entsprechende Darstellung der Berechnung entweder in der Richtlinie oder in der Anlage wären daher eine sinnvolle Ergänzung.
  2. Zudem ist es sehr bedauerlich, dass alle Schulträger der Sekundarstufe II durch den gewählten Stichtag für die allgemeinbildenden Schulen benachteiligt werden. Durch die Fixierung auf den 29.08.2019 bleibt ein Abiturjahrgang komplett unberücksichtigt. Wir bitten daher, noch einmal über den Stichtag zugunsten der Schulträger nachzudenken und ein Datum aus 2020 zu bestimmen, um den doppelten Abiturjahrgang entsprechend zu berücksichtigen.

Zu 7.3 | Die gewählte Frist erscheint auf den ersten Blick angemessen. Jedoch möchten wir daraufhin weisen, dass insbesondere bei größeren Schulträgern bestimmte Entscheidungswege eingehalten werden müssen. Gerade auch mit Blick auf die Einbindung in die vorhandene IT-Infrastruktur, wäre hier die Möglichkeit einer begründeten Ausnahmeregelung hilfreich. Damit würde zumindest bei einem Teil der zuwendungsberechtigten Träger etwas Druck genommen werden und sie hätten Zeit, die wohlbedachte Anschaffungen in das vorhandene System einzubinden.

Zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen

Es erscheint zielführend und sachgerecht, die Zusatzvereinbarung „Administration“ in die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen einzubinden und diese entsprechend zu ergänzen.

Außerordentlich begrüßenswert erscheint die Aufnahme der Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe, auch Schulen im Gesundheitswesen genannt. Damit wird eine oft thematisierte Lücke geschlossen und allen Schulen wird eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Digitalisierung zu teil. Wir verstehen die hier getroffene Regelung in jedem Fall so, dass die Schulen im Gesundheitswesen zumindest an eventuell vorhandenen Restmitteln aus dieser Vereinbarung ab dem 17.05.2023 zuwendungsberechtigt sind. Gleichwohl hätten wir uns auch einen mutigeren Schritt vorstellen können, in dem man diese Schulträger bereits ab jetzt an allen Maßnahmen partizipieren ließe.

Bei der Fassung von Nummer 4.2.2 möchten wir darum bitten, zu präzisieren wann ein Medienbildungskonzept (MBK) schlussendlich vorliegen muss. Allein die Formulierung „[…] ist spätestens mit Abschluss der Maßnahme vorzulegen“ ist nicht eindeutig und hat in der Vergangenheit bereits zu Irritationen geführt. So mussten Träger bspw. ein MBK vorlegen bereits nach der ersten abgeschlossenen Maßnahme (z. B. Ausbau von WLAN). Andere Träger hingegen mussten noch kein MBK einreichen und das, obwohl ebenfalls erste Maßnahmen abgeschlossen waren. Hier Bedarf es aus unserer Sicht eine eindeutige Klärung in der Formulierung.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkung und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit unserer Stellungnahme bei Ihnen.

Stellungnahme | Corona Stufenplan 2.0

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum Corona Stufenplan 2.0 (Stand 02.02.2021).

Grundsätzlich begrüßt der Verband die Schaffung des vorgelegten Stufenplans, da dieser eine Orientierungshilfe/Planungsgrundlage sowohl für die Landkreise/kreisfreien Städte als auch für jeden Einzelnen bietet. Allerdings erscheint es durchaus fraglich, ob es eine Trennung der Stufe 1 und 2 benötigt oder ob diese nicht gegebenenfalls zusammengefasst werden können. Insbesondere im Bereich Bildung hat hier die Stufe 1 nur sehr wenige oder gar keine Auswirkungen. Nachstehend möchten wir die Gelegenheit nutzen und einzelne Aspekte des vielfältigen Bereichs Bildung näher beleuchten.

Zur Vorbemerkung
Wir begrüßen ausdrücklich, dass nun auch ein freiwilliges Testangebot für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal bei Präsenzbetrieb eingeführt werden soll und dass die Schulen in freier Trägerschaft gleichermaßen wie die öffentlichen Schulen mit bedacht werden.

Grundsätzlich erscheint es sachlogisch, dass es sich bei den angegebenen Inzidenzwerte um Landeswerte handelt, um somit ein landesweites Vorgehen sicherzustellen. Wir können den Hintergrund insofern nachvollziehen, als das der „Einkaufs-Tourismus“ auf diese Weise vermieden werden soll. Gleichwohl möchten wir an dieser Stelle daraufhin weisen, dass für den gesamten Bereich Bildung, also Hochschulen, Schule (inkl. Schulsport), Schulausflüge, Erwachsenenbildung sowie den Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, abweichende Regelungen möglich sein müssen, um den Gegebenheiten vor Ort gerecht zu werden. Hier darf es aus Sicht des Verbandes nicht nur eine Ausnahme für den Bereich Bildung – Schule bis zur Stufe 3 geben. Bildung sollte ganzheitlich betrachtet werden und nicht nur einzelne Teile. Es muss möglich sein, dass alle dem Bereich Bildung zuzuordnenden Einrichtungen in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt mit niedriger Inzidenz eher in eine niedrige Stufe gemäß Stufenplan kommen, um so wieder einen normaleren Alltag zu ermöglich und den möglichen negativen Auswirkungen entgegenzuwirken.

In der Vorbemerkung wird die perspektivische Senkung der Neuinfektionen durch die Impfung kurz angesprochen. Hierzu möchten wir dringend darum bitten, den Beschluss der MPK vom 10.02.2021 dahingehend für Niedersachsen zu erweitern, prüfen zu lassen in wie weit alle Lehrkräfte frühzeitiger geimpft werden können. Der Beschluss sieht hier nur Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung sowie im Grundschulbereich vor. Dies würde auch den Vorschlag von Ministerin Karliczek unterstützen.
Lehrkräfte aller Schulformen haben sowohl in Szenario A als auch Szenario B erheblichen Kontakt zu einer Vielzahl an unterschiedlichen Haushalten. Insofern sind sie zum einen in besonderer Weise gefährdet und zum anderen gefährden sie möglicherweise in besonderer Weise damit Schülerinnen und Schüler in den verschiedenen Altersklassen. Durch eine frühzeitigere Impfung der gesamten Berufsgruppe würden nicht nur die Lehrkräfte geschützt, sondern gleichzeitig würde damit die Schulen zu einem sichereren Ort gemacht werden, da Kinder und Jugendlichen nach dem derzeitigen Stand noch nicht in die Impfungen mit einbezogen werden können. In der Folge könnte zumindest im Bereich Bildung schneller zur „Normalität“ zurückgekehrt werden.
Daneben wäre es der Sache dienlich, wenn auch das (Lehr-)Personal von Bildungseinrichtungen im Bereich Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Trägern von Berufssprach- und Integrationskursen frühzeitig in der Impfreihenfolge bedacht würden. Auch hier treffen im Präsenzbetrieb mitunter viele Personen aus unterschiedlichen Haushalten aus unterschiedlichen Altersstufen auf einander. Diese sind aus Sicht des Verbandes mindestens genauso Infektionsgefährdet wie die Lehrkräfte und weitere Mitarbeiter an Schulen.

Zum Stufenplan 2.0

I.    Schulsport
Ab der Stufe 3 ist gemäß vorgelegtem Stufenplan trotz fester Kohorte von max. 35 Personen der Kontaktsport nicht mehr zulässig. Allerdings ist im Bereich Sport – Breitensport ein Kontaktsport mit max. 60 Personen in Stufe 3 erlaubt. In Stufe 4 ist immerhin noch im Bereich Sport – Breitensport Kontaktsport für Kinder bis 14 Jahren als Gruppenangebot im freien zulässig. Diese zwei doch sehr unterschiedlichen Regelungen für im Grundsatz gleiche Bereiche erscheinen mehr als fraglich und bedürfen aus Sicht des Verbandes eines erneuten Abwägungsprozesses.

II. Bildung – Schule (ABS, BBS)
a.     Dem Verband hat sich die Frage gestellt, welche Art der Mund-Nasen-Bedeckungen gemeint ist. Um für Klarheit zu sorgen, wäre es hilfreich, hier ein erklärendes Sternchen einzuführen oder zumindest eine Klammer mit Klarstellung aufzunehmen, um welche Art von MNB es sich hierbei handeln soll. Eine Formulierung könnte sein „gemäß Rahmenhygieneplan“.

b.     Grundsätzlich möchten wir anmerken, dass mit dem vorgelegten Stufenplan faktisch eine grundsätzliche Verpflichtung für das Tragen einer MNB in Schulen eingeführt wird. Denn selbst bei einer Inzidenz von „0“ würden die Regelungen der Stufe 1 greifen und es müsste auf gekennzeichneten Wegen ein MNB getragen werden, da die Zahl 0 immer kleiner ist als 10.
Hier fehlt aus Sicht des Verbandes eine Regelung oder vielmehr eine Aussage, ab wann keine MNB mehr in der Schule verpflichtend zu tragen ist, weder auf den gekennzeichneten Bereichen noch im Unterricht. Daher bitten wir noch einmal abzuwägen, ab welcher Inzidenz möglicherweise diese Verpflichtung entfallen kann. Gerade auch mit Blick auf etwaige Impfungen der Lehrkräfte und in den Elternhäusern der Schülerinnen und Schüler.

c.      Darüber hinaus fehlt aus Sicht des Verbandes eine Regelung für den Primarbereich bei Betroffenheit einer Schule für die Stufen 1 bis 4. Hier ist bereits ab Stufe 1 für den SEK I Bereich ein entsprechender Hinweis enthalten (MNB im Unterricht ab SEK I bei Betroffenheit der Schule). Für den Primarbereich jedoch fehlt so ein Hinweis. Erst ab Stufe 5 erfolgt ein entsprechend eindeutiger Hinweis „ab Primarbereich“. Wir bitten an dieser Stelle, um eine klärende Aussage.

d.     Den Zeitansatz in Stufe 3 für den Wechsel einer Schule ins Szenario B bei Betroffenheit unterstützen wir, da dieser für mehr Planungssicherheit führen wird. Allerdings lässt dies auch die Interpretation zu, dass dadurch eine Quarantäne möglicherweise ersetzt würde. Daher sollte für unser Dafürhalten hier noch ein Klammer mit aufgenommen werden, die verdeutlicht, dass die Quarantäne dadurch nicht ersetzt wird.

e.     Ebenfalls möchten wir vorschlagen, den Bereich ABS und BBS zu trennen. Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass diese zwei Bereiche zum Teil grob unterschiedliche Fragestellungen zu beantworten hatten. So gibt es beispielsweise Fragen zu verpflichtenden Praktikas, Prüfungen oder fachpraktischen Unterricht, die innerhalb des Stufenplans direkt beantwortet werden könnten. Darüber hinaus gibt es Bildungsgänge deren Berufsethos das Tragen einer MNB mit erhöhten Anforderungen mitbringen. Auch diese Ansätze könnten ggf. mit aufgenommen werden. Zudem sind die Schulsysteme im Bereich der BBS mitunter um ein Vielfaches Größer. Auf diese Weise könnten den unterschiedlichen Systemen mit ihren Anforderungen und Gegebenheiten vor Ort mehr Gerechtigkeit zu Teil werden.

f.      Im Weiteren möchten wir den Punkt (Schul-)Mensa aufgreifen, da dieser im Bereich Schule nicht explizit erwähnt ist. Da bis einschließlich Stufe 3 Szenario A gelten soll, ist davon auszugehen, dass dann auch wieder der Ganztagsbetrieb und dadurch bedingt das gemeinsame Mittagessen in den Schulmensen vor Ort möglich ist. In dem vorgelegten Stufenplan gibt es einen eigenen Punkt „Kantine/Mensen“. Fraglich ist nun, inwieweit diese Regelungen auch auf (Schul-)Mensen übertragbar sind. Aus Sicht des Verbandes fehlt für den Bereich der ABS ein eindeutiger Hinweis, was für (Schul-)Mensen gilt.

III. Zu Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (inkl. ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen)
a.     Wir verstehen die hier beschriebenen Phasen des Stufenplans zum Zeitpunkt, an denen Einschränkungen/Veränderungen unabdingbar stattfinden müssen. Für die Stufen 5 und 6 ist nur Distanzlernen (Ausnahme Prüfungsvorbereitung) vorgesehen. Hier empfiehlt es sich, auch eine Kann-Regel für alternative/hybride Durchführungsformen in den Stufen 1-4 zu formulieren. Das würde den Bildungsträgern gleichermaßen Sicherheit und Freiraum verschaffen. Auf diese Weise könnten die Bedingungen an die Bedürfnisse vor Ort angepasst werden.

b.     Im Weiteren möchten wir dafür werben, hier auch Explizit die Bildungsträger von Berufssprach- und Integrationskursen zu nennen, da gemäß Integrationskursstatistik insgesamt 249.000 Teilnehmer im Bundesgebiet an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Allein in Niedersachsen waren es rund 7%, das entspricht rund 18.000 Teilnehmer in Niedersachsen. Dabei nicht berücksichtigt sind die Berufssprachkurse, da hierfür keine validen Zahlen vorliegen. Folgende Formulierung wäre daher aus Sicht des Verbandes zielführend „Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Träger von Berufssprachkursen und Integrationskurse (inklusive ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen)“.
Bei der bisherigen Formulierung in der Corona-Verordnung war eine eindeutige Zuordnung bisher nicht ganz einfach und hat vielfach für Missverständnis gesorgt. Auf diese Weise würde die Landesregierung Klarheit und Rechtssicherheit bei den Trägern und Teilnehmern gleichermaßen schaffen.
Daneben wäre es hilfreich, wenn sich die Niedersächsische Landesregierung für den Bereich Berufssprachkurse und Integrationskurse für eine bundeseinheitliche Regelung einsetzen würde, da dies Bundesprogramme sind und ein einheitliches Vorgehen erstrebenswert ist.

c.    Neben den vorbenannten Punkten, wäre zudem eine Aussage der Landesregierung, wann wieder Ausbildungen im Bereich der Erste-Hilfe für die Bevölkerung durchgeführt werden können, durchaus hilfreich. Dieser Bereich war bisher in der Corona-Verordnung eigenständig geregelt. In dem vorgelegten Stufenplan gibt es hierfür keinen eigenen Regelungsbereich.