Beiträge

Stellungnahme | Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorliegenden Entwurf.

Zu § 1c | In diesem Passus wird dargestellt, dass in begründeten Ausnahmefällen die tatsächliche Klassenfrequenz zu Beginn des Schuljahres mindestens 22 Schüler unterschritten werden darf.

Wir gehen davon aus, dass sich dieser Satz 3 auf den vorherigen Satz 2 bezieht und neu-einzurichtende Bildungsgänge gemeint sind. Die Klassenfrequenzen der verschiedenen Bildungsgänge sind unterschiedlich und sollen es laut bisheriger Aussagen auch bleiben. Es widerspricht z.B. den Angaben der Anlage 10 § 1 (1). Zudem wird die Berufsschule nach § 15 NSchG explizit herausgenommen, unklar ist also was mit Absatz (3) gemeint ist.

Eine Festlegung dieser Klassengröße in der BBSVO betrachten wir sehr kritisch, da freie Schulen bisher von einer Mindestschülerzahl ausgenommen waren. Diese Regelung würde der Gestaltungsfreiheit von Schulen in freier Trägerschaft entgegenstehen. Insofern müsste hier noch ein entsprechender Satz zur Klarstellung eingefügt werden, der den freien Schulen auch weiterhin ermöglicht eine geringere Schülerzahl aufzunehmen, um ihnen den Gestaltungsspielraum, auch in pädagogischer Hinsicht, zuzusichern. Zur Klarstellung könnte der Satz 5 um die Formulierung „[…] vorgesehen sind sowie für Schulen in freier Trägerschaft.“ erweitert werden.

Zu Anlage 2 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule
Grundsätzlich möchten wir anmerken, dass es bei der Umstrukturierung des BVJ bzw. BEK in die Berufseinstiegsschule nicht zu einer negativen Auswirkung im Bereich der Finanzhilferegelung für die freien Schulträger kommen darf, die bisher einen oder auch beide Bildungsgänge angeboten haben. Wir begrüßen daher die mündliche Zusage, dass für die Fortsetzung des bisherigen Bildungsgangs die Finanzhilfe nahtlos weiter läuft. Wir gehen davon aus, dass Schulen, die bisher nur einen dieser zwei Bildungsgänge (BVJ oder BEK) angeboten haben, ohne Wartefrist bei Beantragung der Berufseinstiegsschule Klasse 1 und 2 Finanzhilfe erhalten.

Anderenfalls möchten wir um einen moderaten Umgang mit denjenigen Schulträgern in Sachen Finanzhilfe werben, die bisher nur einen dieser zwei Bildungsgänge (BVJ oder BEK) angeboten haben und jetzt noch die fehlende Klasse dazu beantragen.

Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 | Dieser Satz ergibt im Kontext des Absatzes 1 keinen Sinn, da nur noch drei Fachrichtungen angedacht sind. Vielmehr müsste dieser Satz eine Änderung erfahren, indem „eine Berufseinstiegsschule in mehreren Fachrichtungen geführt werden kann“.

Zu Anlage 8 zu § 33 Ergänzende und abweichende Bestimmungen für die Fachschule
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 4 | Wir begrüßen, dass weitere klar definierte Berufsgruppe aufgenommen werden. Gleichwohl darf durch diese erneute Öffnung für weitere Berufsgruppen nicht der Eindruck entstehen „Erzieher/in kann jeder“. Insofern muss mit entsprechendem Augenmaß vorgegangen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | zum Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) hat in den vergangenen Tagen Kenntnis über den Artikel 8 „Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes“ des Haushaltsbegleitgesetz 2020  erhalten. Dieser soll die Grundlage für eine Verordnung zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen bilden.

Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl entsteht mit der Fassung des in § 8 des Artikels 8 des Haushaltsbegleitgesetzes in der uns vorliegenden Version der Eindruck, dass eine echte Erhöhung der Schülerzahlen nicht gewollt ist. Anders können wir uns die sehr restriktive Herangehensweise des § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht erklären. Darin heißt es „Träger von Schulen, die den Schulbetrieb später (als den 1.1.2019) aufgenommen haben oder aufnehmen, haben den Anspruch erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebes beim Fachministerium.“ Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob dies auch für bestehende Träger in gleichem Umfang gilt, sofern sie einen neuen Schulstandort eröffnen möchten.

Diese Regelung schafft faktisch die Möglichkeit für Schulgründungen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit des Anspruches. Diese Systematik folgt der Logik der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Wir halten dies jedoch für den falsch Weg, um die Schülerzahlen zu halten bzw. im Weitern zu erhöhen. Eine Schule kann ohne das Erheben von Schulgeld und ohne den Anspruch der Förderung wohl kaum existieren. Denn das Erheben von Schulgeld steht der Förderung entgegen.

Ein gutes Beispiel wie eine gelungene Formulierung aussehen kann, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.

Wir schlagen daher vor, den Satz 2 des Abs. 3 wie folgt zu formulieren: „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde gemeinsam mit der Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“

Diese Regelung würde den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Denn

  1. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob alle formalen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind,
  2. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob es sich bei der Schulgründung um einen neuen oder am Markt etablierten Träger handelt und
  3. kann die Bewilligungsbehörde prüfen, ob überhaupt die finanziellen Spielräume zur Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze gemäß Verordnung vorhanden sind.

Der Sinn und das Bestreben werden durch die vorgeschlagene Formulierung nicht geändert. Vielmehr würde die Landesregierung ihr Bekenntnis weiter festigen und Niedersachsen zukunftssicher aufstellen.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

PM | Schulgeld kompensiert staatlich verursachte Deckungslücke

Berlin, 23.05.2019. Besucht das Kind eine Privatschule, ist dies für die Eltern mit der Zahlung eines Schulgeldes verbunden. Einkommensgestaffelt wird dieser Beitrag an der Höhe des Haushaltseinkommens bemessen. „Schulgeld zu erheben, ist für Privatschulen absolut notwendig, da der Staat nur circa zwei Drittel der anfallenden Kosten pro Schüler an einer staatlichen Schule trägt“, erklärt Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des VDP.

Die staatliche Finanzhilfe für eine Privatschule über alle Schulformen hinweg beläuft sich auf 68 Prozent der Ausgaben eines Schülers, die die öffentliche Hand für einen Schüler an einer staatlichen allgemeinbildenden Schulform ausgibt. Dies entspricht einer Finanzierungslücke im Jahr 2016 von durchschnittlich 2.300 Euro pro Kind. „Würde die staatliche Finanzhilfe ausreichend hoch sein, müssten Privatschulen kein Schulgeld erheben. Da dies nicht der Fall ist, werden die privaten Schulen zu diesem Schritt gezwungen“, stellt Dietmar Schlömp klar.

Zugleich weist Dietmar Schlömp drauf hin, dass das Schulgeld jedoch nicht die Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes an einer Privatschule sei. Die individuelle Begabung und das Interesse des Kindes im Zusammenspiel mit dem pädagogischen Konzept der Schule stehen im Vordergrund. „Per Grundgesetz wird Privatschulen eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern untersagt“, so der Bundesgeschäftsführer abschließend.

Stellungnahme | Entwurf einer Richtlinie zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne zu dem Richtlinienentwurf zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen Stellung.

Vorbemerkungen

Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass die Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen in dem uns vorliegendem Entwurf der Förderrichtlinie nur ein Einstieg in die Schulgeldfreiheit sein kann. Für eine dauerhafte Schulgeldfreiheit ist es aus unserer Sicht unerlässlich und zwingend notwendig, die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Bildungsganges der unter Nummer 1.1 der genannten Berufe zu ermitteln. Nur so kann eine echte Schulgeldfreiheit gelingen.

Eine Schwierigkeit, die sich grundsätzlich ergeben könnte, ist, dass die bisherigen Schülerinnen und Schüler (ab 01.08.2019 in Klasse 2 oder Klasse 3) ihre bestehenden Schulverträge kündigen, um dann einen neuen schulgeldfreien Vertrag abzuschließen. Entweder mit dem gleichen Schulträger oder einem neuen Schulträger. Dies könnte dazu führen, dass dem Grunde nach „alte“ Schülerinnen und Schüler den neuen Schülerinnen und Schüler die Plätze „wegnehmen“. Darüber hinaus kann dies, gerade auch bei kleineren Schulen, ein wirtschaftliches Risiko bedeuten und von existenzieller Bedeutung sein. Hier bedarf es aus unserer Sicht eine eindeutige Formulierung seitens des Ministeriums, wie mit den bestehenden Schulverträgen umgegangen werden soll, da der politische Wille ausschließlich den neuen 1. Jahrgang fördert.

Darüber hinaus geben wir bei dieser Art der Zuwendung zu bedenken, dass faktisch nicht nur die Schulgeldhöhe eingefroren wird, sondern auch die Lehrergehälter sowie die allgemeine lfd. Kosten einer Schule (z. B. lfd. Betriebskosten). Wenn jedoch die Qualität der benannten Ausbildungen weiterhin hochgehalten werden soll, muss sich das auch in der Qualität der Lehrkräfte bemerkbar machen. Hier bedarf es einer dringenden Nachregulierung in der Zuwendungsrichtlinie. Eine Kostensteigerung gemessen an der Inflationsrate (veröffentlicht durch das Statistische Bundesamt) wäre das mindeste, um der allgemeinen Lohnentwicklung der Lehrkräfte, den Qualitätsanforderungen sowie die allgemeinen Kostensteigerungen einer Schule prospektiv abzudecken.

Ein weiteres grundsätzliches Problem ergibt sich durch die monatlichen Abschläge, welche in Höhe von 80% und nur auf Antrag gewährt werden. Hier entstehen allen Bildungsträgern eine monatliche Finanzierungslücke von 20%. Wie sollen die Schulen das finanzieren?

Zu den einzelnen Punkten

Nr. 1.1 | Hier benennen Sie die vier Berufe, für die diese Richtlinie gelten soll. Wir weisen darauf hin, dass es neben diesen vier Berufen auch noch Diätassistent/in, Masseur/in und med. Bademeister/in sowie Med.-techn. Assistent/in gibt. Diese werden bisher nicht berücksichtigt, weisen jedoch einen ähnlichen Fachkräftemangel auf. Zudem gilt für die Ergotherapieausbildung eine andere rechtliche Verortung als für die drei anderen genannten Berufe. Damit einhergehend gelten beispielsweise auch andere Anforderung an Lehrkräfte (siehe auch Vorbemerkung).

Zu 1.2 | Kritisch betrachten wir die Forderung nach einer vollumfänglichen Verzichtserklärung für die Erhebung von Schulgeld als Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung (s. auch 4.4). Dies ist insofern problematisch, da ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung nicht besteht und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird. Daher kann auf die Erhebung von Schulgeld nur dann verzichtet werden, wenn die Träger tatsächlich Zuwendungen erhalten.

Zu 2. | Diesen Punkt finden wir insofern widersprüchlich als das es in Satz 1 heißt „[…] fördert die beim Schulträger entstandenen Ausgaben für die Durchführung der Ausbildungsgänge […].“ in Satz 2 jedoch „Hierzu trägt das Land in Summe den Betrag, der zuvor als Schulgeld […] erhoben wurde.“ Da die tatsächlichen Kosten der Schulträger durch das Ministerium oder eine andere Institution bisher wissentlich nicht erhoben wurden, ist die Annahme, dass das erhobene Schulgeld die entstandenen Kosten der Ausbildung trägt, schlichtweg falsch. Hier wäre aus unserer Sicht folgende Formulierung treffender „Das Land Niedersachsen fördert die Ausbildungsgänge nach Nummer 1.1. Hierzu trägt das Land in Summe den Betrag, der zuvor vom Schulträger als Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern erhoben wurde.“

Zu 3. | Hier wird verdeutlicht, dass Schulen am 01.01.2019 bestanden haben müssen. Vor dem Hintergrund, dass die Ausbildungszahlen gesteigert werden sollen, fragen wir uns, wie es sich mit Neugründungen bzw. Kapazitätserweiterungen nach dem 01.01.2019 verhält? Wurden diese in die Berechnungen für diese Richtlinie berücksichtigt? Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Ausbildungszahlen nicht gesteigert, sondern vielmehr auf gleichem Niveau gehalten werden. Dies steht dem Wunsch einer Steigerung der Ausbildungszahlen entgegen.

Zu 4.2 | Hier bitten wir um die Ergänzung „[…], die ab dem 01.08.2019 neu mit Klasse 1 beginnen.“ Dies verdeutlicht noch einmal den politischen Willen, dass der erste Jahrgang gefördert werden soll.

Zu 4.3 | In diesem Punkt halten wir das Wort „sonstige“ für eine sehr dehnbare und unklare Begrifflichkeit. Was ist damit gemeint?

Hier darf es nicht dazu kommen, dass beispielsweise die Gelder die durch Finanzhilfe an die Schulträger gezahlt werden, der Beantragung der Zuwendung entgegenstehen. Insofern bitten wir Sie, die Formulierung „sonstige“ näher zu fassen, damit deutlicher wird, was gewollt ist.

Zu 4.4 | Diesen Punkt finden wir insofern missverständlich als das es hier heißt „Die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld und Verwaltungskosten der Schule (z. B. Anmeldgebühren, Prüfungsgebühren) steht der Zuwendung entgegen.“ In Punkt 5.2.2 heißt es „Bisher erhobene ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben der Schule (z. B. Aufnahme- und Prüfungsgebühren) können zusätzlich gefördert werden.“ Unserem Verständnis nach, stehen damit die ausbildungsbezogenen Verwaltungsgebühren nicht grundsätzlich der Förderung entgegen. Insofern wäre aus unserer Sicht folgende Formulierung für Satz 1 von Nummer 4.4 treffender

Die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld steht der Zuwendung entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit Kopier- und Materialgeld für tatsächlich angefallene Kopien und Verbrauchsmaterialien von den Schülerinnen und Schülern zu erheben. Zusatzleistungen (z.B. Klassenfahrten, Exkursionen, Schüleraustausch, Sportangebote), die nicht verpflichtend sind, können auf freiwilliger Basis gegen Kostenerstattung genutzt werden.“ Unserer Auffassung nach würde damit ein Missverständnis umgangen und der Sinn nicht verändert.

Zu 5.2.1 | Die Regelung, dass die maximale Schulgeldhöhe der bisher erhobenen Schulgelder festgeschrieben wird, erachten wir als problematisch. Damit wird auch gleichzeitig die Lohnentwicklung der Lehrkräfte sowie der Qualitätsstandart festgeschrieben. Hier bedarf es einer dringenden Nachregulierung in der Zuwendungsrichtlinie (siehe auch Vorbemerkung) sowie die Aufnahme eines Preisindexes, der die jährliche Kostensteigerung wiedergibt.

Zu 5.2.3 | Vor dem Hintergrund, die Beantragung und Abrechnung möglichst unkompliziert und mit wenig Verwaltungsaufwand vorzunehmen, wäre folgende Formulierung für die Schulträger günstige „Gefördert werden nur die tatsächlich bestehenden Ausbildungsverhältnisse. Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung vorzeitig endet oder, die die Ausbildung unterbrechen, können bis zum Monatsende berücksichtigt werden.“ Dies steht unserer Auffassung nach Nummer 6.1 nicht entgegen.

Zu 7. | Der Bewilligungszeitraum geht für uns nicht eindeutig aus der Formulierung 7.6 hervor, so dass wir hier um eine Verdeutlichung bitten. Die Formulierung könnte lauten „Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Ausbildungsjahr der Klasse.“ Damit wäre für jeden der Bewilligungszeitrum sofort ersichtlich und Missverständnissen könnte vorgebeugt werden.

Zu 7.4 | Hier möchten wir grundsätzlich anmerken, dass die Schulen in diesem Jahr sehr wahrscheinlich die Antragsfrist von 2 Monate nicht einhalten können. Beispiel: Ausbildungsbeginn 01.08.2019; demnach müsste der Antrag auf Förderung spätestens am 01.06.2019 vorliegen. Das würde voraussetzen, dass die Förderrichtlinie vorher in Kraft getreten ist und allen Schulen die Anträge bekannt wären. Für uns stellt dies schon den Tatbestand der „besonderen Begründung“ dar und die Schulen könnten von der verkürzten Antragsfrist Gebrauch machen.

Zu 8 | Die Tatsache, dass die Laufzeit dieser Verordnung bis 30.06.2024 festgeschrieben ist, betrachten wir als problematisch. Uns ist bewusst, dass diese Zuwendungsrichtlinie eine Übergangslösung darstellt. Jedoch möchten wir auf eine Situation hinweisen die vorkommen könnte.

Beispiel: Eine 20-jährige Schülerin beginnt am 01.08.2019 ihre Ausbildung und erfährt im zweiten Lehrjahr (August 2020), dass sie im dritten Monat schwanger ist. Folgende Situation entsteht:

Schuljahr 2019/2020 – schulgeldfrei

Schuljahr 2020/2021 – bis Mitte Januar Schulbesuch möglich, ab dann 6 Wochen vor Geburtstermin und 8 Wochen nach Geburtstermin in Mutterschutz – schulgeldfrei (im Anschluss direkt in Elternzeit)

Unterbrechung der Ausbildung für zwei Jahre Elternzeit (wieder Einstieg ins zweite Lehrjahr ab Sommer 2023)

Schuljahr 2023/2024 – schulgeldfrei

Schuljahr 2024/2025 – nur bis 31.12.2024 schulgeldfrei, was ist danach?

Solch ein Beispiel ließe sich auch mit einer schwerwiegenden Verletzung darstellen. Es macht jedoch auf ein Problem aufmerksam, dass eine schulgeldfreie Ausbildung nicht garantiert ist und es folglich eine entsprechende Lösung für diese Ausnahmefälle braucht.

Schlussbemerkung

Wir begrüßen es, dass das Land Niedersachsen den zwingend notwendigen Handlungsbedarf erkannt hat und mit dieser Zuwendungsrichtlinie zum einen dem Fachkräftemangel und zum anderen einer Schülerabwanderung entgegenwirken will. Diese Förderrichtlinie ist ein Anfang. Jedoch wird diese Art der Finanzierung, den tatsächlichen Kosten für die genannten Berufe nicht annähernd gerecht. Neben der Schulgeldfreiheit betrachten wir es als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Wertschätzung und Attraktivität dieser Berufe zu steigern. Wir sichern Ihnen unsere Expertise zu und möchten gemeinsam mit Ihnen eine verträgliche Lösung für alle Beteiligten erarbeiten.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

PM | Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft

Hannover, 22. November 2017 – Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) weist darauf hin, dass die jetzigen Regelungen im Niedersächsischen Schulgesetz zur Berechnung der Finanzhilfe nicht alle Ersatzschulen umfasst und somit verfassungswidrig sind. Zu diesem Ergebnis kommt auch die renommierte Verfassungsrechtlerin Professor Frauke Brosius-Gersorf in ihrem Artikel „Finanzhilfe für private Ersatzschulen“1

Der VDP Niedersachsen-Bremen fordert die Landesregierung auf, der Niedersächsischen Verfassung gerecht zu werden und sich in dieser Legislaturperiode für ein neues Finanzhilfe-System einzusetzen, das sowohl die genehmigten als auch die anerkannten Ersatzschulen berücksichtigt. Der Artikel 7 Absatz 4 GG beinhaltet neben dem Recht zur Errichtung von privaten Schulen „auch ein an die Länder adressiertes Gebot, Ersatzschulen i. S. d. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG zu fördern“. Dieser Aufgabe hat das Land Niedersachsen nachzukommen, und zwar uneingeschränkt.

Der Wahlkampf der etablierten Parteien machte den ausdrücklichen Wunsch zur schulgeldfreien Ausbildung deutlich. Ausbildung darf sich an dieser Stelle jedoch nicht allein auf die berufliche Ausbildung beziehen und hier nicht ausschließlich auf soziale Berufe, sondern muss vielmehr für alle Ausbildungen gelten und darüber hinaus auch die allgemein bildenden Schulen mit einbeziehen (siehe Anlage – Link unten).

Ein erster Schritt für die Feststellung einer realistischen und auskömmlichen Finanzierung durch das Land wäre aus Sicht des VDP, einen externen und unabhängigen Gutachter mit der Erstellung eines Schülerkostenvergleichs zu beauftragen, und zwar einmal pro Legislaturperiode. Dieser Schülerkostenvergleich muss eine schulformscharfe und transparente Darstellung der „Schüler-Kopf-Beträge“ beinhalten und die Basis für eine finanzielle Unterstützung aller Schulen in freier Trägerschaft bilden, welche es im Niedersächsischen Schulgesetz zu verankern gilt.

Sollte eine Novellierung des Finanzhilfe-Systems in Niedersachsen nicht stattfinden, muss die Politik damit rechnen, dass freie nur genehmigte Schulträger ihre Ansprüche auf gerichtlichem Wege geltend machen.

[1] Brosius-Gersdorf, Dr. Frauke: Finanzhilfe für private Ersatzschulen II Abs. 1a, DÖV 70. Jahrgang Heft 21 November 2017

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Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) wurde 2002 in Hannover gegründet und vertritt als anerkannter Berufsverband die Interessen von Bildungseinrichtungen und Schulen in freier Trägerschaft im allgemein bildenden, berufsbildenden sowie in der Erwachsenenbildung. Der Verband bindet seine Mitglieder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Nähere Informationen erhalten Sie bei: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Positionspapier des VDP Nds.-Bremen zu den Koalitionsverhandlungen

Der Verband Deutscher Privatschulen fordert zur zukünftigen Bildungspolitik in Niedersachsen, die Schulen in freier Trägerschaft als gleichwertigen Partner auf Augenhöhe zur Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe „Bildung“ anzuerkennen und zu behandeln.Der Verband Deutscher Privatschulen fordert zur zukünftigen Bildungspolitik in Niedersachsen, die Schulen in freier Trägerschaft als gleichwertigen Partner auf Augenhöhe zur Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe „Bildung“ anzuerkennen und zu behandeln.

Vorbemerkung

Als anerkannter und anhörungsberechtigter Berufsverband vertritt der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft sowohl im frühkindlichen, allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich und im Bereich der Erwachsenenbildung.
Schulen in freier Trägerschaft sind ein wertvoller Bestandteil der Niedersächsischen Bildungslandschaft und werden als solche durch die etablierten Parteien in Niedersachsen auch so wahrgenommen. Infolgedessen hat die zukünftige Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass die Schulen in freier Trägerschaft zum einen ausreichend finanziert werden und zum anderen an den schulischen Projekten des Landes partizipieren können.
Es ist nicht länger hinnehmbar, dass Schulen in freier Trägerschaft an den verschiedenen Projekten des Landes zur Weiterentwicklung Schule, beispielsweise SPRINT oder „Höhere Handelsschule dual plus“, nicht zugelassen werden und somit keinen Beitrag zur Weiterentwicklung Schule leisten dürfen. Schulen in freier Trägerschaft nehmen ihren Bildungsauftrag genauso ernst wie staatliche Schule! Die Ernsthaftigkeit wird ihnen jedoch durch den Ausschluss an solchen Projekten aus Sicht des VDP abgesprochen.

I. Neuordnung des Finanzhilfe-Systems | Schülerkostenvergleichsbericht als sinnvolle Lösung
Die zurzeit geltende Festsetzung und Berechnung der Finanzhilfe nach § 150 NSchG in der Fassung vom 7. August 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2011 basiert auf einem sogenannten „Referenzschulmodell“.
Die Beteiligten des Arbeitskreises Finanzhilfe unter Leitung des zuständigen Fachministeriums kamen im Jahr 2014 überein, dass dieses Modell nicht mehr die Wirklichkeit der Schullandschaft von staatlichen und freien Schulen in Niedersachsen abbildet. Eine Überarbeitung des § 150 NSchG wurde von allen Seiten als notwendige Tatsache festgehalten.
Bereits in 2006 wurde über die Möglichkeit eines Modells auf Ist-Basis der Berechnung der Finanzhilfe erörtert. Seinerzeit wurde deutlich, dass ein schulgliederungsspezifischer durchschnittlicher Betrag abzubilden sei, jedoch nicht in allen Einzelheiten. Insofern entschied man sich seiner Zeit für das Referenzschulmodell. Auch im Jahr 2017 wurde seitens des Fachministeriums festgestellt, dass eine schulformscharfe Darstellung von „Schüler-Kopf-Beträgen“ nur unzureichend möglich sei. Dies ist nicht nur für den VDP nicht nachvollziehbar, sondern wird auch von dem Landesrechnungshof (LRH) kritisiert: „Bei der Ausgestaltung der Fördermodalitäten erfasste das Land zu keinem Zeitpunkt systematisch die Sachausgaben im öffentlichen Schulwesen als Vergleichswert […]“.
Der LRH kam in seinem diesjährigen Bericht zur Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft zu dem Fazit, dass „eine grundsätzliche Überprüfung der Bemessungsgrundlagen für Sachkostenzuschüsse“ geboten ist. Vor dem Hintergrund, dass auch der LRH eine Überarbeitung und die fehlenden Vergleichswerte anmerkt, fordert der VDP ein Berechnungsmodell auf tatsächlichen, echten Zahlen.
Orientierungshilfe kann hier das Schulgesetz Sachsen-Anhalt bieten. In § 18g Berichtspflicht der Landesregierung heißt es „Dem Landtag ist einmal je Wahlperiode durch die Landesregierung ein Bericht vorzulegen, in dem – differenziert nach den einzelnen Schulformen – die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeiträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind.“
Der VDP fordert daher die etablierten Parteien auf, Mut zu beweisen und sich für einen Schülerkostenvergleichsbericht einer schulformscharfen Darstellung der „Schüler-Kopf-Beträge“ einzusetzen. Nur so ist langfristig eine zufriedenstellende und gerechte Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft sicher zu stellen.

II. Schulgeldfreie Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen | Nachbesserung in der Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) zwingend notwendig
Bereits im Sommer dieses Jahres gab es ein Anhörungsverfahren für den Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung. Bisher ist diese noch nicht verabschiedet worden!
Der VDP hat sich in seiner Stellungnahme kritisch dazu geäußert, dass bei dieser Verordnung die Finanzierung der Gesundheitsfachberufe gänzlich außen vor gelassen wurde. Vielmehr wurde in der Begründung des Ministeriums argumentiert, dass die Schulen „wie bisher, überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder durch Schulgeld finanziert“ würden. Die Tatsache, dass überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert würde, ist nicht nachgewiesen.
Exemplarisch für die Situation der Finanzierung kann der VDP sagen, dass in dem Gesundheitsfachberuf „Physiotherapie“ nahezu alle Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft Schulgeld erheben müssen! Dem VDP ist lediglich eine gelistete Schule bekannt, die ohne Schulgeld in diesem Beruf ausbilden kann.
Vor dem Hintergrund das sich alle etablierten Parteien „Schulgeldfreie Bildung“ im Landtagswahlkampf 2017 auf die Fahne geschrieben haben, fordert der VDP: Lassen Sie Ihren Aussagen Taten folgen und bessern Sie diese Verordnung noch vor Verabschiedung nach! Es darf nicht sein, dass jungen Menschen der Zugang zu bestmöglicher Ausbildung verwehrt wird aufgrund finanzieller Hürden! Setzen Sie sich für eine Schulgeldfreie Finanzierung der Gesundheitsfachberufe ein und sichern Sie somit auch den wachsenden Fachkräftebedarf in Niedersachsen.

III. Digitale Lehre | Auch berufsbildende Schulen in den Fokus nehmen
Im Juli 2016 hat die Landesregierung das Landeskonzept „Medienkompetenz in Niedersachsen – Ziellinie 2020“ beschlossen. Das Konzept fasst alle Maßnahmen und Ziele zusammen, die sich das Land mit Blick auf das Thema Medienbildung beziehungsweise Bildung in der digitalen Welt gegeben hat.
Freie Schulen müssen ebenso wie staatliche Schulen einen Zugang zu den Projekten erhalten und daran beteiligt werden. Nur so ist eine flächendeckende und gleichberechtigte Digitalisierung aller Schulen in Niedersachsen gegeben.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass Niedersachsen die Digitalisierung im Visier hat. Dennoch ist es aus Sicht des VDP nicht damit getan, nur die frühkindliche Bildung oder die allgemeinbildenden Schulen in das Blickfeld zu nehmen. Betrachtungsgegenstand der Digitalisierung darf nicht allein der Umgang mit neuen Medien sein und bedeutet schlussendlich auch nicht, Schulklassen mit Tablets oder interaktiven Tafeln auszustatten. Hier müssen die curricularen Vorgaben und Rahmenrichtlinien für allgemein- und berufsbildende Schulen so angepasst werden, dass sie den Anforderungen einer modernen und zeitgemäßen Schule/Ausbildung gerecht werden.
Gerade im berufsbildenden Bereich ist eine Veränderung dringend geboten, um die Fachkräfte auf die zum Teil digitalisierte Arbeitswelt zielgerichtet vorzubereiten. In vielen Rahmenrichtlinien finden sich zurzeit keine Vorgaben für ein Lernfeld oder Lerninhalte, die auf eine digitale Lehre schließen lassen. Beispielsweise ist in der Ausbildung Ergotherapie in keinem Lernfeld ein Bezug zur Digitalisierung erkennbar und das, obwohl es das Lernfeld „Ergotherapeutische Maßnahmen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“ hergeben würde. Zumeist unterrichten die Schulen digitale Inhalte freiwillig. Eine Überprüfung beziehungsweise Überarbeitung der Rahmenrichtlinien der einzelnen Berufsbilder und/oder Bildungsgänge ist nach Auffassung des VDP dringend geboten.
Der VDP fordert aus diesen Gründen die etablierten Parteien auf, sich bei der Digitalisierung nicht allein auf den frühkindlichen und allgemeinbildenden Bereich zu konzentrieren. Wichtig sei auch, die berufliche Bildung in den Fokus zu rücken und die Fachkräfte von Morgen adäquat und zeitgemäß auszubilden und vorzubereiten.

IV. Keine Wiedereinführung der Genehmigung der Lehrbefähigung | Keine Rolle rückwärts
Seit Jahren ist der wachsende Lehrkräftemangel an staatlichen und freien allgemein- und berufsbildenden Schulen eines der größten Schulpolitischen Probleme in Niedersachsen.
In der letzten Legislaturperiode wurde vom zuständigen Fachministerium ein 17-Punkte-Aktionsplan zur Lehrkräftegewinnung auf den Weg gebracht, der unter anderem den Quereinstieg an staatlichen Grundschulen lockerte. Die Lockerung für einen Quereinstieg an staatlichen Grundschulen muss auch für Schulen in freier Trägerschaft gelten und darf sowohl an staatlichen als auch freien Schulen nicht mit Qualitätsverlust einhergehen.
Mit Blick auf die Schulaufsicht und die zurzeit geltenden Maßstäbe, darf an dieser Stelle nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Auch den Schulen in freier Trägerschaft muss die Möglichkeit für Quereinsteiger grundsätzlich erhalten bleiben, daher spricht sich der VDP gegen eine Wiedereinführung der Genehmigung der Lehrbefähigung aus. Vielmehr muss hier die Bildungsqualität im Vordergrund sowohl für das staatliche als auch das freie Bildungswesen stehen. Gleichwohl regelt das NSchG die Anforderungen an Lehrkräfte für Schulen in freier Trägerschaft in § 144 Absatz 3.
Der VDP fordert daher die etablierten Parteien auf, sich für die Vorreiterrolle Niedersachsens einzusetzen und den Status Quo zu erhalten! Geben Sie den Schulen in freier Trägerschaft ein Signal des Vertrauens! Vertrauen in den eigenen Qualitätsanspruch und die gewissenhafte Durchführung der staatlichen Aufgabe „Bildung“!

V. Schlussbemerkung
Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. hat zur Landtagswahl 2017 allen etablierten Parteien Wahlprüfsteine zukommen lassen. Unter anderem wurde auch die Frage gestellt, ob die Partei im Falle einer Regierungsbeteiligung sich dafür einsetzen würde, die Themen der freien Schulen in den Koalitionsvertrag aufzunehmen. Alle Parteien haben dieses bejaht und deutlich gemacht, dass Schulen in freier Trägerschaft genauso wichtig wie staatliche Schulen sind und sie ihren Teil zu staatlichen Aufgabe „Bildung“ beitragen.
Das vorliegende Positionspapier des Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. beschreibt die dringenden Anliegen der Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft in Niedersachsen.
Zu allen genannten Themen bieten wir Ihnen unsere Unterstützung sowie einen konstruktiven Austausch in einem persönlichen Gespräch an.

PM | Neuregelung Bund-Länder-Finanzbeziehungen: Finanzhilfeberechtigte Privatschulen müssen berücksichtigt werden

Berlin, 1. Juni 2017 – Heute hat der Bundestag eine Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen beschlossen. Durch eine Gesetzesänderung wird ermöglicht, dass mit Finanzhilfen des Bundes finanzschwache Kommunen ihre Bildungsinfrastruktur modernisieren und erweitern können. Dies betrifft allgemein- und berufsbildende Schulen gleichermaßen. Der VDP begrüßt ausdrücklich, dass im Gesetzentwurf die Trägerneutralität verankert wurde. Überdies müssen jedoch alle finanzhilfeberechtigten Privatschulen die Finanzhilfen beantragen können.

Der Gesetzentwurf betrifft den so genannten Kommunalinvestitionsförderfonds der ursprünglich mit 3,5 Milliarden Euro ausgestattet war. Weitere 3,5 Milliarden Euro kommen nun hinzu. Mit diesem Förderprogramm stehen die zusätzlichen Finanzmittel allgemein- und berufsbildenden Schulen, unabhängig von der Trägerschaft, für die Sanierung den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Investitionen zur Betreuung der Schüler, zur Verfügung. „Der VDP begrüßt die Berücksichtigung der freien Schulen bei dem Gesetzesvorhaben. Nur damit kann eine lückenlose Verbesserung der Bildungsinfrastruktur in den Kommunen garantiert werden“, so Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des VDP.

Ein Kritikpunkt am Förderprogramm betrifft allerdings die alleinige Bereitstellung der Mittel für „finanzschwache Kommunen“. Der VDP fordert deshalb, dass alle förderfähigen freien Bildungseinrichtungen – unabhängig von der „finanzschwäche“ der Kommunen – die Mittel aus dem Fonds beantragen können.

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung werden durch Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den Landesfinanzministerien geregelt. Es wird hier darauf ankommen, dass die Trägerneutralität auch in den Kriterien der Verteilung vor Ort umgesetzt wird und auch freie Bildungsträger die Mittel beantragen können. „Der VDP wir die Ausarbeitung der Verwaltungsvereinbarung und die Umsetzung vor Ort über seine Landesverbände begleiten“, so Dietmar Schlömp weiter.

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Nähere Informationen erhalten Sie bei: Robert Renner, Pressesprecher.

Stellungnahme | Änderung der FinHVO

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft Stellung.

Der VDP begrüßt es sehr, dass die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft dem gegenwärtigen finanziellen Bedarf der Schulen zumindest teilweise angepasst werden sollen. Darüber hinaus begrüßt der VDP die Anpassung der Lehrer-Schüler-Relation sehr.

Sehr kritisch sieht der VDP hingegen die Tatsache, dass die Anpassung erst zum 1. August 2016 vorgenommen wird, obwohl die Verbände bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht und eine entsprechende Anpassung zum 1. August 2015 gefordert haben.

Wie das Ministerium in seiner Begründung völlig zu Recht feststellt, wurde bereits zum Stichtag 22. September 2014 die Regelstundenzahl von 24,5 auf 23,5 für Lehrer an Gymnasien angepasst. Das sind Kosten, die auch den freien Schulen entstanden sind, die rückwirkend nicht finanziert werden sollen und die zu Lasten der Träger freier Schulen geht.

Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass auch den Schulen in freier Trägerschaft weitere Kosten entstanden sind, die jetzt vom Ministerium nicht getragen werden sollen. Hierzu zählt der Sozialpädagogische Aufwand wie beispielsweise Förderunterricht, Fachförderunterricht oder auch die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit speziellem Förderbedarf. Dieser und weiterer Sozialpädagogischer Aufwand wird weder für das vergangene Schuljahr noch für kommende Schuljahre berücksichtigt, obwohl er auch den Schulen in freier Trägerschaft entsteht und dieser Aufwand bei den öffentlichen Schulen ausgeglichen wird.
Aus Sicht des VDP stellt dies ein Ungleichgewicht und eine Benachteiligung der Schulen in freier Trägerschaft dar und ist in keinster Weise hinnehmbar.

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigen und bieten gerne das Gespräch an.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin