Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne zu dem Richtlinienentwurf zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen Stellung.
Vorbemerkungen
Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass die Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen in dem uns vorliegendem Entwurf der Förderrichtlinie nur ein Einstieg in die Schulgeldfreiheit sein kann. Für eine dauerhafte Schulgeldfreiheit ist es aus unserer Sicht unerlässlich und zwingend notwendig, die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Bildungsganges der unter Nummer 1.1 der genannten Berufe zu ermitteln. Nur so kann eine echte Schulgeldfreiheit gelingen.
Eine Schwierigkeit, die sich grundsätzlich ergeben könnte, ist, dass die bisherigen Schülerinnen und Schüler (ab 01.08.2019 in Klasse 2 oder Klasse 3) ihre bestehenden Schulverträge kündigen, um dann einen neuen schulgeldfreien Vertrag abzuschließen. Entweder mit dem gleichen Schulträger oder einem neuen Schulträger. Dies könnte dazu führen, dass dem Grunde nach „alte“ Schülerinnen und Schüler den neuen Schülerinnen und Schüler die Plätze „wegnehmen“. Darüber hinaus kann dies, gerade auch bei kleineren Schulen, ein wirtschaftliches Risiko bedeuten und von existenzieller Bedeutung sein. Hier bedarf es aus unserer Sicht eine eindeutige Formulierung seitens des Ministeriums, wie mit den bestehenden Schulverträgen umgegangen werden soll, da der politische Wille ausschließlich den neuen 1. Jahrgang fördert.
Darüber hinaus geben wir bei dieser Art der Zuwendung zu bedenken, dass faktisch nicht nur die Schulgeldhöhe eingefroren wird, sondern auch die Lehrergehälter sowie die allgemeine lfd. Kosten einer Schule (z. B. lfd. Betriebskosten). Wenn jedoch die Qualität der benannten Ausbildungen weiterhin hochgehalten werden soll, muss sich das auch in der Qualität der Lehrkräfte bemerkbar machen. Hier bedarf es einer dringenden Nachregulierung in der Zuwendungsrichtlinie. Eine Kostensteigerung gemessen an der Inflationsrate (veröffentlicht durch das Statistische Bundesamt) wäre das mindeste, um der allgemeinen Lohnentwicklung der Lehrkräfte, den Qualitätsanforderungen sowie die allgemeinen Kostensteigerungen einer Schule prospektiv abzudecken.
Ein weiteres grundsätzliches Problem ergibt sich durch die monatlichen Abschläge, welche in Höhe von 80% und nur auf Antrag gewährt werden. Hier entstehen allen Bildungsträgern eine monatliche Finanzierungslücke von 20%. Wie sollen die Schulen das finanzieren?
Zu den einzelnen Punkten
Nr. 1.1 | Hier benennen Sie die vier Berufe, für die diese Richtlinie gelten soll. Wir weisen darauf hin, dass es neben diesen vier Berufen auch noch Diätassistent/in, Masseur/in und med. Bademeister/in sowie Med.-techn. Assistent/in gibt. Diese werden bisher nicht berücksichtigt, weisen jedoch einen ähnlichen Fachkräftemangel auf. Zudem gilt für die Ergotherapieausbildung eine andere rechtliche Verortung als für die drei anderen genannten Berufe. Damit einhergehend gelten beispielsweise auch andere Anforderung an Lehrkräfte (siehe auch Vorbemerkung).
Zu 1.2 | Kritisch betrachten wir die Forderung nach einer vollumfänglichen Verzichtserklärung für die Erhebung von Schulgeld als Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung (s. auch 4.4). Dies ist insofern problematisch, da ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung nicht besteht und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird. Daher kann auf die Erhebung von Schulgeld nur dann verzichtet werden, wenn die Träger tatsächlich Zuwendungen erhalten.
Zu 2. | Diesen Punkt finden wir insofern widersprüchlich als das es in Satz 1 heißt „[…] fördert die beim Schulträger entstandenen Ausgaben für die Durchführung der Ausbildungsgänge […].“ in Satz 2 jedoch „Hierzu trägt das Land in Summe den Betrag, der zuvor als Schulgeld […] erhoben wurde.“ Da die tatsächlichen Kosten der Schulträger durch das Ministerium oder eine andere Institution bisher wissentlich nicht erhoben wurden, ist die Annahme, dass das erhobene Schulgeld die entstandenen Kosten der Ausbildung trägt, schlichtweg falsch. Hier wäre aus unserer Sicht folgende Formulierung treffender „Das Land Niedersachsen fördert die Ausbildungsgänge nach Nummer 1.1. Hierzu trägt das Land in Summe den Betrag, der zuvor vom Schulträger als Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern erhoben wurde.“
Zu 3. | Hier wird verdeutlicht, dass Schulen am 01.01.2019 bestanden haben müssen. Vor dem Hintergrund, dass die Ausbildungszahlen gesteigert werden sollen, fragen wir uns, wie es sich mit Neugründungen bzw. Kapazitätserweiterungen nach dem 01.01.2019 verhält? Wurden diese in die Berechnungen für diese Richtlinie berücksichtigt? Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Ausbildungszahlen nicht gesteigert, sondern vielmehr auf gleichem Niveau gehalten werden. Dies steht dem Wunsch einer Steigerung der Ausbildungszahlen entgegen.
Zu 4.2 | Hier bitten wir um die Ergänzung „[…], die ab dem 01.08.2019 neu mit Klasse 1 beginnen.“ Dies verdeutlicht noch einmal den politischen Willen, dass der erste Jahrgang gefördert werden soll.
Zu 4.3 | In diesem Punkt halten wir das Wort „sonstige“ für eine sehr dehnbare und unklare Begrifflichkeit. Was ist damit gemeint?
Hier darf es nicht dazu kommen, dass beispielsweise die Gelder die durch Finanzhilfe an die Schulträger gezahlt werden, der Beantragung der Zuwendung entgegenstehen. Insofern bitten wir Sie, die Formulierung „sonstige“ näher zu fassen, damit deutlicher wird, was gewollt ist.
Zu 4.4 | Diesen Punkt finden wir insofern missverständlich als das es hier heißt „Die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld und Verwaltungskosten der Schule (z. B. Anmeldgebühren, Prüfungsgebühren) steht der Zuwendung entgegen.“ In Punkt 5.2.2 heißt es „Bisher erhobene ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben der Schule (z. B. Aufnahme- und Prüfungsgebühren) können zusätzlich gefördert werden.“ Unserem Verständnis nach, stehen damit die ausbildungsbezogenen Verwaltungsgebühren nicht grundsätzlich der Förderung entgegen. Insofern wäre aus unserer Sicht folgende Formulierung für Satz 1 von Nummer 4.4 treffender
„Die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld steht der Zuwendung entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit Kopier- und Materialgeld für tatsächlich angefallene Kopien und Verbrauchsmaterialien von den Schülerinnen und Schülern zu erheben. Zusatzleistungen (z.B. Klassenfahrten, Exkursionen, Schüleraustausch, Sportangebote), die nicht verpflichtend sind, können auf freiwilliger Basis gegen Kostenerstattung genutzt werden.“ Unserer Auffassung nach würde damit ein Missverständnis umgangen und der Sinn nicht verändert.
Zu 5.2.1 | Die Regelung, dass die maximale Schulgeldhöhe der bisher erhobenen Schulgelder festgeschrieben wird, erachten wir als problematisch. Damit wird auch gleichzeitig die Lohnentwicklung der Lehrkräfte sowie der Qualitätsstandart festgeschrieben. Hier bedarf es einer dringenden Nachregulierung in der Zuwendungsrichtlinie (siehe auch Vorbemerkung) sowie die Aufnahme eines Preisindexes, der die jährliche Kostensteigerung wiedergibt.
Zu 5.2.3 | Vor dem Hintergrund, die Beantragung und Abrechnung möglichst unkompliziert und mit wenig Verwaltungsaufwand vorzunehmen, wäre folgende Formulierung für die Schulträger günstige „Gefördert werden nur die tatsächlich bestehenden Ausbildungsverhältnisse. Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung vorzeitig endet oder, die die Ausbildung unterbrechen, können bis zum Monatsende berücksichtigt werden.“ Dies steht unserer Auffassung nach Nummer 6.1 nicht entgegen.
Zu 7. | Der Bewilligungszeitraum geht für uns nicht eindeutig aus der Formulierung 7.6 hervor, so dass wir hier um eine Verdeutlichung bitten. Die Formulierung könnte lauten „Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Ausbildungsjahr der Klasse.“ Damit wäre für jeden der Bewilligungszeitrum sofort ersichtlich und Missverständnissen könnte vorgebeugt werden.
Zu 7.4 | Hier möchten wir grundsätzlich anmerken, dass die Schulen in diesem Jahr sehr wahrscheinlich die Antragsfrist von 2 Monate nicht einhalten können. Beispiel: Ausbildungsbeginn 01.08.2019; demnach müsste der Antrag auf Förderung spätestens am 01.06.2019 vorliegen. Das würde voraussetzen, dass die Förderrichtlinie vorher in Kraft getreten ist und allen Schulen die Anträge bekannt wären. Für uns stellt dies schon den Tatbestand der „besonderen Begründung“ dar und die Schulen könnten von der verkürzten Antragsfrist Gebrauch machen.
Zu 8 | Die Tatsache, dass die Laufzeit dieser Verordnung bis 30.06.2024 festgeschrieben ist, betrachten wir als problematisch. Uns ist bewusst, dass diese Zuwendungsrichtlinie eine Übergangslösung darstellt. Jedoch möchten wir auf eine Situation hinweisen die vorkommen könnte.
Beispiel: Eine 20-jährige Schülerin beginnt am 01.08.2019 ihre Ausbildung und erfährt im zweiten Lehrjahr (August 2020), dass sie im dritten Monat schwanger ist. Folgende Situation entsteht:
Schuljahr 2019/2020 – schulgeldfrei
Schuljahr 2020/2021 – bis Mitte Januar Schulbesuch möglich, ab dann 6 Wochen vor Geburtstermin und 8 Wochen nach Geburtstermin in Mutterschutz – schulgeldfrei (im Anschluss direkt in Elternzeit)
Unterbrechung der Ausbildung für zwei Jahre Elternzeit (wieder Einstieg ins zweite Lehrjahr ab Sommer 2023)
Schuljahr 2023/2024 – schulgeldfrei
Schuljahr 2024/2025 – nur bis 31.12.2024 schulgeldfrei, was ist danach?
Solch ein Beispiel ließe sich auch mit einer schwerwiegenden Verletzung darstellen. Es macht jedoch auf ein Problem aufmerksam, dass eine schulgeldfreie Ausbildung nicht garantiert ist und es folglich eine entsprechende Lösung für diese Ausnahmefälle braucht.
Schlussbemerkung
Wir begrüßen es, dass das Land Niedersachsen den zwingend notwendigen Handlungsbedarf erkannt hat und mit dieser Zuwendungsrichtlinie zum einen dem Fachkräftemangel und zum anderen einer Schülerabwanderung entgegenwirken will. Diese Förderrichtlinie ist ein Anfang. Jedoch wird diese Art der Finanzierung, den tatsächlichen Kosten für die genannten Berufe nicht annähernd gerecht. Neben der Schulgeldfreiheit betrachten wir es als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Wertschätzung und Attraktivität dieser Berufe zu steigern. Wir sichern Ihnen unsere Expertise zu und möchten gemeinsam mit Ihnen eine verträgliche Lösung für alle Beteiligten erarbeiten.
Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.