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Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft; hier: Anpassung Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die rückwirkende Anpassung in den sozialpädagogischen Bildungsgängen folgt der Vereinbarung im Letter of Intent. Es ist jedoch irritierend, dass diese Vereinbarung nun unter dem Vorbehalt der Haushaltsverabschiedung steht. Der Verband geht allerdings davon aus, dass dies nur eine formale Angelegenheit ist und es darüber politischen Konsens gibt, die Bildungsgänge im Bereich der Sozialpädagogik und damit auch die Schulen in freier Trägerschaft zu stärken. Diese stellen eine entscheidende Komponente in der Ausbildung und somit in der Gewinnung von Fachkräften dar.

Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf sollen zudem die Schülerstundenfaktoren für die Heilerziehungspflege (HEP) rückwirkend angepasst werden. Hier sieht die Planung vor, den Fachlehrer zugunsten des Fachpraxislehrers zu streichen. Dieser Logik kann der Verband aus verschiedenen Gründen nicht folgen:

1) Der Verband weist darauf hin, dass im Letter of Intent festgehalten wurde, dass ab dem Schuljahr 2022/2023 für „sozialpädagogischen Ausbildungsberufe“alle im Faktorenverzeichnis nachgewiesenen Unterrichtsstunden als Theoriestunden berücksichtigt werden sollen. Die Tatsache, dass allein in Bezug auf die HEP von dieser gemeinsamen Vereinbarung abgewichen wird, ist für den Verband nicht akzeptabel.

2) Rechnerisch würde auf Basis der vorgeschlagenen Veränderung der Faktoren für die Schülerstunden der Schülerbetrag für den Bildungsgang HEP um bis zu 6% sinken. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass der Stundensatz für Fachpraxislehrer erheblich niedriger ist als der des Fachlehrers (rund 750 Euro). Eine Absenkung der Finanzhilfe würde unweigerlich eine Finanzierungslücke aufmachen, die die Schulen nicht kompensieren können, da die Erhebung von Schulgeld durch die in Vorbereitung befindliche Schulgeldfreiheit ausdrücklich untersagt ist. Darüber hinaus ist die rückwirkende Anpassung der Faktoren für den Bildungsgang HEP problematisch, da dies auch dazu führen würde, dass bereits erhaltende Finanzhilfe durch die Schulen zurückgezahlt werden müsste. Gelder, die mitnichten vorhanden sind.

3) Der Verband merkt darüber hinaus an, dass bereits im Zuge der Umstellung von Fächer auf Lernfelder die Fachpraxislehrkräfte im Faktorenerlass für öffentliche Schulen weggefallen sind. Umso mehr verwundert die vorgeschlagene Änderung. Um dies in Einklang zu bringen, ist eine Anpassung zugunsten der Theorielehrkräfte zwingend geboten.

4) Zudem ist Heilerziehungspflege ein Beruf, der dazu dient, Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und die Umsetzung von Inklusion zu fördern. Eine ganzheitliche Begleitung stellt dabei eine zentrale Aufgabe der Heilerziehungspflege dar. Eine hohe fachliche Kompetenz und kontinuierliche Selbstreflexion sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Dazu passt, dass die Stundentafel deutlich mehr Theoriestunden als Fachpraxisstunden vorsieht. Zumal es sich bei der Ausbildung in der Heilerziehungspflege um eine berufliche Fachweiterbildung auf DQR 6 Niveau handelt und somit folgerichtig an einer Fachschule durchgeführt wird. Dies ist allerdings derzeit so nicht in der Anlage 2 FinHVO abgebildet und stellt nach Ansicht des Verbandes einen eklatanten Widerspruch sowohl zur Stundentafel als auch zu den zu vermittelnden Inhalten dar.

Der Verband kommt daher zu dem Entschluss, dass eine Anpassung in der Anlage 2 der FinHVO für den Bildungsgang HEP grundsätzlich richtig ist, aber nicht wie in dem Entwurf dargestellt. Vielmehr sind die Faktoren des Fachlehrers und des Fachpraxislehrer auf den Faktor des Theorielehrers aufzuschlagen. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Faktoren für den Bildungsgang HEP analog zu allen weiteren sozialpädagogischen Bildungsgängen vollständig auf Theorielehrer umgestellt werden und somit der Letter of Intent wie vereinbart umgesetzt wird. Anderenfalls sieht der Verband an dieser Stelle dringenden Klärungs- und Gesprächsbedarf.

Anknüpfend an die aktuelle Anpassung der Anlage 2 regt der Verband eine weitere rückwirkende Anpassung zum Schuljahr 2023/2024, zumindest jedoch eine Prüfung der Faktoren auf Grundlage der neuen Rahmenrichtlinien, an. Hintergrund hierzu sind die neuen Rahmenrichtlinien für den Bildungsgang PTA, welche zum Schuljahr 2023/2024 aufgelegt wurden. Hier wurde u. a. das Lernfeld 9 „optionales Lernangebot“ eingeführt, welches von den Schulen zwingend anzubieten ist. Damit sind erhöhte finanziellen Aufwendungen für die Schulen verbunden, die nach Ansicht des Verbandes zurzeit nicht hinreichend über die Anlage 2 der FinHVO abgebildet werden.

Stellungnahme | Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Förderung von Schulen für Gesundheitsfachberufen

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf, mit dem der Beschluss zum zweiten Haushaltsbegleitgesetz umgesetzt wird.

Der Verband hat sich im Zuge des Anhörungsverfahren im Jahr 2019 positiv zum eingeschlagenen Weg der Schulgeldfreiheit der damaligen Landesregierung geäußert. Insofern gegrüßt der Verband ausdrücklich, dass konsequenterweise die seinerzeit nicht bedachten Bildungsgänge wie bspw. pharmazeutisch-technische Assistenz oder Masseure/med. Bademeister:in in die Schulgeldfreiheit endlich integriert werden.

Wir kommen jedoch nicht umhin festzustellen, dass diese Verbändebeteiligung inmitten der Sommerferien und damit in der Haupturlaubszeit erfolgt. Das ist insofern unglücklich, als dass eine transparente Gremienarbeit nur sehr eingeschränkt möglich ist. Der Verband versteht, dass die Zeit drängt. Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass eine Frist außerhalb der Sommerferien bspw. Ende August eine extreme Verzögerung verursacht hätte. Zumal das in Krafttreten dieser Änderung ohnehin rückwirkend ist.

Im Folgenden gehen wir auf einzelne Änderungen näher ein:

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 | Bereits im April 2019 hat der Verband in seiner Stellungnahme auf die Schwierigkeiten der Stichtagsreglung aufmerksam gemacht. Wenngleich auch der Stichtag nunmehr auf den 31.12.2022 festgeschrieben wird, bleibt der Missstand aus 2019 bestehen. Denn nach wie vor werden mit einem Stichtag die Schulen finanziell limitiert und insbesondere die stark gestiegenen Personal- und Gebäudenebenkosten sind dadurch nicht hinreichend abgebildet. Dadurch wird zum einen die finanzielle Lücke zwischen den öffentlichen Schulen (z. B. Ergo/PTA), den freien Schulen sowie den krankenhausgebundenen Schulen noch vergrößert und zum anderen die Wettbewerbsverzerrung verstärkt (Ausbildungsvergütung an krankenhausgebundenen Schulen). Insofern wiederholen wir unseren Appell, die tatsächlichen Kosten für diese Ausbildungen zu ermitteln und das als Basis für eine Schulgeldfreiheit herzunehmen. Das gebietet sich schon allein deswegen, da in der Begründung für diese Verordnung im Jahr 2019 eine „perspektivisch und objektiv auskömmliche Förderung zu gleichen Bedingungen[1] angeführt wurde. Von auskömmlich kann jedoch bei einem „einfrieren“ der erhobenen Schulgelder nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist eine Existenzgefährdung der Gesundheitsfachschulen abzuwenden, um den Fachkräftemangel schlussendlich nicht durch unzureichende Finanzierung zu befeuern.

Positiv zu bewerten ist, dass die jährliche Erhöhung gemäß veröffentlichten VPI erhalten bleibt. Allerdings schafft diese jährliche Erhöhung auch nur bedingt Abhilfe und fängt beispielsweise die stark gestiegenen Personalkosten oder Personalgewinnungskosten nicht im Mindesten auf. Spätestens dann, wenn der VPI sich auf ein niedrigeres Niveau einpendelt, dürften die dann immer noch hohen Personalkosten zu einem kritischen Problem für die Schulen werden.

Im Weiteren spricht sich der Verband für einen automatisierten Prozess für jährliche Anpassung des VPI aus, ohne dass die Schulen jedes Jahr die Erhöhung beantragen müssen. Durch einen automatisierten Prozess würde das Verfahren für beide Seiten entbürokratisiert werden.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 | Der Verband begrüßt ausdrücklich, dass die sogenannte „Wartefrist“ künftig entfällt. Dadurch wird in der Folge auch eine Regelungslücke für Neugründungen geschlossen. Allerdings kommt der Verband nicht umhin festzustellen, dass es bei der vorgeschlagenen Regelung möglicherweise zu einer Verwerfung hinsichtlich der Gleichbehandlung von freien Schulen kommt. Denn gerade bei kostenintensiven Ausbildungen wie bspw. Logopädie würden neuen Schulen nicht die kalkulierten Kosten refinanziert werden, sondern lediglich der Durchschnitt der bereits am Markt befindlichen Schulen. Das würde auf Dauer die Existenz neuer Schulen gefährden und damit dem politischen Willen einer Fachkräftesicherung entgegenstehen.

Fraglich ist ebenfalls, wo die neuen Schulen künftig die Information hinsichtlich der Schulgeldhöhe erfahren sollen und wer für die Ermittlung des Durchschnitts zuständig ist. Dies ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen. Daher schlägt der Verband vor, einen weiteren Satz in Nummer 3 aufzunehmen, wie bspw.: „Die durchschnittliche Höhe des Schulgeldes wird durch das Landesamt für Soziales errechnet und kann dort nachgefragt werden.“ Das schafft Klarheit und Transparenz für alle Beteiligten.

Darüber hinaus ist für den Verband aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich, wie die Finanzierung derjenigen Schulen erfolgen soll, die bereits gegründet wurden und sich nach der bisherigen Regelung in der Wartefrist befinden. Also diejenigen Schulen, für die 2022/2023 das erste Schuljahr war.

Der Verband geht davon aus, dass diese Schulen ebenfalls unter § 1 Nr. 2 gefasst werden und durch die neue Fassung der Verordnung die Wartefrist mit in Krafttreten endet, da sie weder Nummer 1 noch Nummer 3 zuzuordnen sind. Anderenfalls fehlt in dem vorliegenden Entwurf eine eindeutige Regelung, welche zwingend mit aufzunehmen ist, damit die Schulen in Wartefrist künftig keine Schlechterstellung/Ungleichbehandlung erfahren.

Zu § 2 | Der Verband geht davon aus, dass die Antragsstellung wie bisher auch in Papierform zu erfolgen hat. Jedoch haben die zurückliegenden Jahre ein digitales Zeitalter eingeläutet. Der Verband regt daher an, auf ein digitales Antragsverfahren umzustellen; zumindest perspektivisch. Dies dürfte sowohl für das Landesamt für Soziales als auch für die Schulen eine Verwaltungsvereinfachung darstellen und zugleich auch im Sinne einer digitalen Verwaltung sein.

Anmerken möchte der Verband an dieser Stelle noch, dass die Antragsunterlagen nicht Gegenstand dieser Verbändebeteiligung waren. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Anträge in der derzeitigen Form nicht verändert werden und die bisher bekannten Antragsformulare weitergenutzt werden können.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Entwurf Verordnung zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft vom 26.08.2019, Begründung Punkt 1.2, Seite 4

Stellungnahme | Änderung der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen BFS Sozialpädagogische Assistenz, FS Sozialpädagogik und BFS Pflegeassistenz an genehmigten Ersatzschulen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die dauerhafte Einführung der Schulgeldfreiheit für die Bildungsgänge Heilpädagogik und Heilerziehungspflege begrüßt der Verband ausdrücklich. Damit wird zum einen eine zentrale Forderung der Verbände sowie der Schulen umgesetzt und entspricht zum anderen dem derzeitigen Koalitionsvertrag.[1]

Allerdings kommt der Verband nicht umhin festzustellen, dass der vorgelegte Entwurf eine wesentliche Abweichung von den Pressemitteilungen der Regierungsfraktionen enthält. In der Pressemitteilung der SPD-Fraktion heißt es konkret: „Die komplette Schulgeldfreiheit für die Gesundheitsfachberufe und sozialen Berufe rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 ist ein Meilenstein für die Bildungsgerechtigkeit in unserem Land.“[2] Der vorliegende Änderungsentwurf tritt jedoch mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. Der vorliegende Entwurf enthält jedoch keine Regelungen, wie mit Ausbildungen umgegangen wird, deren Ausbildung beispielsweise am 01.02.2023 oder 01.04.2023 begonnen haben. Insofern ist der Verband irritiert.
Individuelle Einzelfalllösungen sollten an dieser Stelle nicht das Mittel der Wahl sein. Vielmehr braucht es eine klare Verbindlichkeit. Daher regt der Verband an, entweder das Inkrafttreten auf den 01.01.2023 zu datieren oder eine entsprechend eindeutige Regelung in die Änderungsverordnung aufzunehmen, die einen Ausbildungsbeginn vor dem 01.08.2023 einschließt. Anderenfalls besteht keine Rechtssicherheit für Schülerinnen und Schüler sowie für die Schulen, die bereits bezahlten Schulgelder zu erstatten, und dass würde dem ausdrücklichen Willen der Regierungsfraktionen von SPD und B90/Die Grünen entgegenstehen.

Im Weiteren merkt der Verband erneut an, dass die durchschnittlich erhobenen Schulgelder aus dem Schuljahr 2018/2019 keine geeignete Basis sind, um daraus eine Schulgeldfreiheit abzuleiten. (s. Verbändeanschreiben). Insbesondere schon deshalb nicht, da die Schulen in der Zwischenzeit zum Teil massiv gestiegene Kosten verzeichnen und diese mitnichten an die Schülerinnen und Schüler weitergeben können (Sonderungsverbot aus Artikel 7 Abs. 4 GG). Eine Aktualisierung der Datengrundlage ist insofern zwingend geboten.

Weiterhin ist mangels transparenter Darstellung nicht klar, wie die durchschnittlichen Schulgelder ermittelt wurden und mit welcher inflationären Kostensteigerung gerechnet wurde. Dies wurde auch schon in der Stellungnahme im Jahr 2022 bemängelt. Zudem kann eine Berücksichtigung etwaiger Kostensteigerungen bezweifelt werden. Wenn eine Kostensteigerung durchgeführt worden wäre, hätten sich die 100 Euro, die bereits im letzten Jahr festgeschrieben wurde, zu diesem Jahr verändern müssen (VPI im Jahr 2022 = +7,9%[3]). Das ist jedoch nicht der Fall. Insofern regt der Verband an, eine Regelung in der Nds. VO zur Förderung der Schulgeldfreiheit aufzunehmen, welche die festgesetzten Beträge auf Basis des VPI jährlich anpasst. Anderenfalls würden freie Schulen finanziell limitiert und der dauerhafte Schulbetrieb wäre existentiell gefährdet.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.


[1] Quelle: Koalitionsvertrag „Sicher in Zeiten des Wandels“ von SPD und B90/Die Grünen, 4. Bildung, Seite 70 ab Zeile 7, https://www.spdnds.de/wp-content/uploads/sites/77/2022/11/Koalitionsvertrag_2022_2027_Web-1.pdf

[2] Quelle: SPD Fraktion Niedersachsen, Pressemitteilung 19/79, Tonne und Raulfs: Haushaltsentwurf 2023 beschlossen – Solide Finanzen mit wichtigen Schwerpunkten, https://spd-fraktion-niedersachsen.de/pressemitteilung/tonne-und-raulfs-haushaltsentwurf-2023-beschlossen-solide-finanzen-mit-wichtigen-schwerpunkten/

[3] Quelle: Pressemitteilung Nr. 022 vom 17.01.2023, Inflationsrate im jahr 2022 bei + 7,9%, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_022_611.html

PM | Nachtragshaushalt 2023: Schulgeldfreiheit in allen Ausbildungsberufen kommt

Hannover, 17. April 2023 – Die Regierungsfraktionen setzen mit ihren Schwerpunkten des Nachtragshaushalts deutliches Zeichen für zukunftsorientierte Bildungspolitik in Niedersachsen.

„Heute ist ein guter Tag für die berufliche Bildung in Niedersachsen. Mit den gesetzten Schwerpunkten des Nachtragshaushalts 2023 setzt die rot-grüne Landesregierung in Niedersachsen ein deutliches Zeichen für eine zukunftsorientierte Bildungspolitik“, freut sich Hannes Pook, Vorsitzender des Verbandes, über die Veröffentlichungen zum Nachtragshaushalt. „Mit der Umsetzung der Schulgeldfreiheit in allen Ausbildungsberufen wird ein wichtiger Baustein gelegt, um dem Fachkräftemangel in vielen wichtigen Bereichen entgegenzuwirken und damit auch die Attraktivität zu steigern. Gleichzeitig wird die berufliche Bildung nachhaltig gestärkt“, Hannes Pook weiter. „Allerdings haben wir Zweifel, ob die angesetzten 1,3 Millionen Euro für alle Ausbildungsberufe ausreichend sind.“

Bereits ab dem kommenden Schuljahr soll die Schulgeldfreiheit greifen. Dafür stehen lt. Pressemitteilung „Tonne, Schulz-Hendel und Kura: Regierungsfraktionen setzen eigene Schwerpunkte im Nachtragshaushalt 2023 – Stärkung der Sicherheits- und Rettungskräfte sowie Bildungsgerechtigkeit in Niedersachsen“ vom 14. April zunächst rund 1,3 Millionen Euro für den Beginn der vollständigen Schulgeldfreiheit zur Verfügung. Der Nachtragshaushalt soll im Mai-Plenum verabschiedet werden.

„Wir werden uns in den kommenden Monaten intensiv mit der Ausgestaltung der Schulgeldfreiheit beschäftigen und bieten unsere Expertise an. Schlussendlich wollen wir alle das Gleiche und dennoch können die Wege unterschiedlich sein. Derzeit haben wir verschiedene Systeme der Schulgeldfreiheit in Niedersachsen. Wir gehen daher davon aus, dass gemeinsam mit den Schulverbänden in einen Dialog eingetreten wird, um zum einen die verschiedenen Möglichkeiten zu erörtern und zum anderen auch, um wachsende Anforderungen wie beispielsweise an das Lehrpersonal entsprechend mit zu berücksichtigen“, führt der Vorsitzende des Verbandes weiter aus.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.

Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Positionen zur Weiterentwicklung der Erzieherausbildung auf Bundesebene

In den vergangenen Jahren hat der Beruf des Erziehers und der Erzieherin enorm an Bedeutung gewonnen. Spätestens die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Betreuung und Förderung in einer Kindertageseinrichtung seit 2013 sowie der ab 2026 geltende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule rücken massiv den hohen Bedarf an Erzieherinnen und Erzieher in den Mittelpunkt der politischen und öffentlichen Diskussion. Wachstumstreiber sind im Wesentlichen neben den Rechtsansprüchen der Anstieg der Geburtenzahlen, die Zuwanderung in 2015 und 2016, die wachsenden Betreuungswünsche der Eltern und eine bundesweit positive Entwicklung des Arbeitsmarkts.

Trotz eines Höchstniveaus bei den Beschäftigtenzahlen in der Kindertagesbetreuung und bei den Ausbildungszahlen deckt das Fachkräfteangebot nicht den Bedarf. Schon heute kann in jeder zweiten Kindertageseinrichtung nicht die volle Kapazität genutzt werden, da Fachpersonal fehlt. Schon heute schlagen Schulträger Alarm, dass die flächendeckende Ganztagsbetreuung an fehlendem Personal scheitern wird. Laut Prognosen fehlen bis zum Jahr 2030 mindestens 230.000 Erzieherinnen und Erziehern.

Dieser hohe politische Handlungsdruck setzte Reformüberlegungen in Bund und Ländern in Gang, die richtigerweise auch bei der Ausbildungssituation ansetzen. Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit zum Handeln erkannt, und die Reform der Erzieherausbildung in ihrem Koalitionsvertrag zu einer „gesamtgesellschaftlichen Aufgabe“ erklärt.

Dafür verankerte sie folgende Zielsetzung:

„Gemeinsam mit den Ländern und allen relevanten Akteuren entwickeln wir eine Gesamtstrategie, um den Fachkräftebedarf für Erziehungsberufe zu sichern und streben einen bundeseinheitlichen Rahmen für die Ausbildung an. Sie soll vergütet und generell schulgeldfrei sein.
Mit hochwertigen Qualitätsstandards in der Kindertagesbetreuung sorgen wir für attraktive Arbeitsbedingungen. Wir wollen die praxisintegrierte Ausbildung ausbauen, horizontale und vertikale Karrierewege sowie hochwertige Fortbildungsmaßnahmen fördern und Quereinstieg erleichtern. Umschulungen werden auch im dritten Ausbildungsjahr vollständig finanziert.“

Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „Mehr Fortschritt wagen, Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, V. Chancen für Kinder, starke Familien und beste Bildung ein Leben lang, Kinder, Jugend, Familien und Senioren, Fachkräfte, Seite 99

Richtigerweise sind es die politischen Ziele des quantitativen Ausbaus der Ausbildungskapazitäten, der Schaffung einer bundeseinheitlichen Ordnung und der dringend notwendigen Anpassungen der Ausbildungsstruktur und -organisation, um ein attraktives Ausbildungsangebot zu machen.

Diese Zielmarke der Ampel-Regierung im Bund nimmt der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) als bundesweite politische Interessenvertretung der freien Bildungseinrichtungen in den Bereichen Allgemeinbildung, berufliche Bildung sowie Weiterbildung und Arbeitsmarktdienstleistungen zum Anlass, sich in der politischen Diskussion über eine geeignete Ausbildungsreform mit Eckpunkten zu positionieren. Die Erzieherfachschulen und -akademien in freier Trägerschaft nehmen damit ihre gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr und leisten ihren Beitrag zum Ausbau der Erzieherausbildung.

Dabei stehen für den VDP die quantitativen und qualitativen Weiterentwicklungen der Ausbildung an Fachschulen und Fachakademien in freier Trägerschaft im Mittelpunkt. Denn insgesamt ist die Bedeutung der Schulen in freier Trägerschaft im Bereich der Ausbildung von Erzieherinnen und Erzieher hoch. Die Mehrheit der Fachkräfte wird bundesweit an ihnen ausgebildet. Somit verfügen diese Schulen über eine hohe Fach- und Sachkompetenz in der Ausbildung und sind daher zwingend in der Diskussion, um die Neugestaltung einzubeziehen. Vor dem Hintergrund des sich in Zukunft dramatisch zuspitzenden Fachkräftemangels ist es erforderlich, mit allen an der Ausbildung beteiligten Akteuren zu diskutieren, wie dem Fachkräftebedarf begegnet werden kann und wie es gelingt, mehr Menschen für den Beruf zu gewinnen. Dabei sind die Fachschulen und Fachakademien der freien Träger aufgrund ihrer vorhandenen Fach- und Sachkompetenz zwingend in die Diskussion, um die Weiterentwicklung der
Erzieherausbildung auf Bundeseben einzubeziehen.

Der VDP setzt sich ein für eine umfassende Stärkung der fachschulischen Erzieherausbildung durch eine bundeseinheitliche Ausbildung, bundesweite Ausbildungsstandards, der Verankerung einer bundesweiten Schulgeldfreiheit und Zahlung einer Ausbildungsvergütung. Es sind die allerdings Rahmenbedingungen und Ausbildungsstrukturen anzupassen, um zukunftsorientierte Ausbildungsbedingungen zu schaffen und dem steigenden Fachkräftebedarf zu begegnen.

Fachschulen in privater Trägerschaft stehen für den Aufbau weiterer Ausbildungskapazitäten
bereit
Zur Deckung des steigenden Fachkräftebedarfs bei zugleich hoher Ausbildungsqualität setzt der VDP auf die Weiterentwicklung und Attraktivitätsseigerung des fachschulischen Ausbildungssystems.
Schon jetzt spielen Fachschulen und Fachakademien in privater Trägerschaft für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern eine entscheidende Rolle. Im Gegensatz zu allgemeinbildenden Schulen, die sich mehrheitlich in öffentlicher Trägerschaft befinden, wird die Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher bundesweit zu einem erheblichen Anteil von privaten Trägern angeboten – mittlerweile mit 54 % sogar etwas häufiger als von Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft (Autorengruppe Fachkräftebarometer 2021, S. 119). Auch wurde der Aufbau zusätzlicher Kapazitäten in den vergangenen Jahren wesentlich durch Fachschulen in freier Trägerschaft erbracht, denn Schulgründungen von Seiten privater, nicht-kirchlicher Träger überwogen bundesweit in den vergangenen Jahren (vgl. Autorengruppe Fachkräftebarometer 2017). Damit leisten Fachschulen seit jeher einen verlässlichen Beitrag zur Linderung der Fachkräftekrise. In Relation zur fachschulischen Ausbildung spielen kindheitspädagogische Bachelorstudiengänge in quantitativer Hinsicht nach wie vor keine Rolle, denn sie machten zuletzt gerade einmal zehn Prozent der Kapazitäten von Fachschulen aus.
Die Ausbildung auf DQR-Niveau 6 garantiert, dass die Absolventinnen und Absolventen über sämtliche fachlichen Voraussetzungen verfügen, um ihre anspruchsvolle pädagogische Tätigkeit selbständig und reflektiert durchführen können. Eine qualitativ hochwertige und organisatorisch reibungslose Umsetzung der Ausbildung ist aber nur möglich, wenn Fachschulen weiterhin gesamtverantwortliche Einrichtung der Ausbildung sind. Sie gewährleisten eine fachwissenschaftlich fundierte Ausbildung, die in bewährter Zusammenarbeit und Kooperation mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung gestaltet wird.
Eine bundeseinheitliche Angleichung der Curricula und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen kann in diesem Zusammenhang qualitätssichernd sein und wäre – auch für zukünftige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – ein Beitrag zur Transparenz der Ausbildungsinhalte und vermittelten Kompetenzen.
Auch können Optionen des E-Learning und Blended-Learning wichtige Impulse für die Weiter-entwicklung der Ausbildung und zum Aufbau weiterer Kapazitäten sein.

Jetzt bundesweit die Verzahnung von Theorie und Praxis voranbringen
Für die Ausbildungsinhalte ist ein ausgewogenes, eng verzahntes Verhältnis von Theorie- und Praxisstunden anzustreben (mindestens 2.400 Stunden theoretische Ausbildung innerhalb der dreijährigen Fachschulausbildung). Der praktische Teil der Ausbildung ist inhaltlich generalistisch zu gestalten. Eine möglichst große Vielfalt an Praxisorten sollte gewährleistet wer-den, damit den Absolventinnen und -absolventen Berufsperspektiven in möglichst vielen Feldern der Erziehung und sozialen Arbeit offenstehen. Es bedarf einer institutionalisierten und mit Ressourcen ausgestatteten engen Zusammenarbeit zwischen der Fachschule und dem Träger der praktischen Ausbildung, um die bewährte Zusammenarbeit und Kooperation mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu verfestigen.
Eine qualitativ hochwertige und organisatorisch reibungslose Umsetzung der Ausbildung ist nur möglich, wenn Fachschulen weiterhin die gesamtverantwortliche Einrichtung der Ausbildung bleiben. Sie gewährleisten eine fachwissenschaftlich fundierte Ausbildung, die in bewährter Zusammenarbeit und Kooperation mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung gestaltet wird.
Der VDP plädiert dafür, die Aus- und Weiterbildung weiterhin in Voll- und Teilzeit zu garantieren und Optionen einer berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung zu etablieren. Gerade die berufsbegleitende Ausbildung ist ein wichtiger Baustein und Garant für hochqualifiziertes Fachpersonal, da diese Fachschülerinnen und Fachschüler bereits wichtige Erfahrungen und Kompetenzen aufweisen.

Bundesweite Schulgeldfreiheit ist richtig, setzt aber eine Finanzierungsreform voraus
Eine bundesweite Schulgeldfreiheit – wie sie von der aktuellen Bundesregierung angestrebt wird – setzt eine auskömmliche Finanzierung des Ausbildungssystems durch die öffentliche Hand voraus. Fachschulen und Akademien müssen finanziell so ausgestattet sein, dass sie kontinuierlich auf einem qualitativ hohen Niveau ausbilden können. Die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten wird nur gelingen, wenn die mangelhafte Finanzierung bundes-weit behoben wird.
Dabei sind Fachschulen in privater Trägerschaft nicht schlechter finanziell auszustatten als ihre staatlichen Pendants. Ihre Finanzierung muss am Bedarf orientiert kostendeckend sein. Sie ist regelmäßig zu evaluieren und ggf. an steigende Kosten und Ausgaben anzupassen. Dafür müssen fest vereinbarte, dauerhafte sowie verlässliche Regelung gefunden werden.

Zahlung einer Ausbildungsvergütung für alle Fachschülerinnen und Fachschüler
Fachkräfte – so hält es der Koalitionsvertrag fest – sollen durch bessere Ausbildungsbedingungen und gezielte Weiterbildung gewonnen werden. Auch die Erzieherausbildung darf nicht länger hinter Ausbildungsberufen, die eine Ausbildungsvergütung zahlen, zurückstehen. Die Ausbildung ist systemrelevant und entscheidend für die hohe Qualität der (früh-)kindlichen Bildung und Betreuung in Deutschland. Eine auskömmliche Finanzierung während der Ausbildung stellt gemeinsam mit der angestrebten Schulgeldfreiheit sicher, dass an der Ausbildung Interessierte nicht auf Grund finanzieller Hürden ausgeschlossen werden.
Neben einem modernen Curriculum und attraktiven berufspraktischen Elementen ist eine auskömmliche Ausbildungsvergütung – und dies unabhängig vom Ausbildungsmodell – notwendig, um die Attraktivität der Erzieherausbildung deutlich zu erhöhen. Der VDP plädiert dafür, mit allen an der Ausbildung beteiligten Akteuren geeignete (Re-)Finanzierungsmöglichkeiten zu diskutieren. Ein Blick in Richtung Ausbildungsfond, wie bspw. in der Pflegeausbildung, kann wichtige Impulse liefern.

Qualifizierte Praxisanleiter sind Voraussetzung für den Ausbildungserfolg und die erfolgreiche
Verzahnung von Theorie und Praxis

Es muss sichergestellt sein, dass Auszubildende in ihren praktischen Ausbildungsabschnitten professionell und umfassend angeleitet werden. Ausreichend verfügbare und gut ausgebildete Praxisanleiter sind während der Praxisphasen enorm wichtig für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf. Im engen Kontakt mit den Auszubildenden vermitteln sie fach- und berufspraktisches Wissen, reflektieren Lernfortschritte und unterstützen die konstruktive Bearbeitung vorhandener Herausforderungen. Angebote zur Qualifikation und Weiterbildung sind auszuweiten. Die Fachschulen und Fachakademien können hier als Partner und Ausbildungsorte eine zentrale Rolle einnehmen.

Ausreichend Lehrkräfte sind Voraussetzung für Aufbau weiterer Kapazitäten
Ausreichende und flächendeckende Ausbildungsmöglichkeiten zur Deckung des Lehrkräftebedarfs sind grundlegende Voraussetzung für ein hochwertiges Ausbildungssystem im Be-reich der Erzieherberufe. Es müssen Anreize geschaffen werden, dass Hochschulen ihre Kapazitäten nachhaltig für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen ausweiten.
Akademische und didaktische Weiterbildungsmöglichkeiten können ergänzend auch Quereinsteigern, die über kein Lehramtsstudium verfügen, die Möglichkeit eröffnen, als gut ausgebildete Lehrkräfte an den Fachschulen tätig zu werden. Systematische Weiterbildungsoptionen und damit verbundene Aufstiegsmöglichkeiten erhöhen die Attraktivität für einen langfristigen Verbleib in diesem Berufsfeld.

Positionspapier zum download

Kontaktdaten
Berlin, Februar 2023
Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.
Markgrafenstraße 56
10117 Berlin
gez.: Dr. Judith Aust, Bundesgeschäftsführerin

Ausbildungsgipfel Physiotherapie trifft Politik

In der Physiotherapie herrscht ein gravierender Fachkräftemangel. Tausende Stellen bleiben unbesetzt und Engpässe gefährden zunehmend die zeitnahe Versorgung der Patientinnen und Patienten. Praxen der Physiotherapie, Physiotherapieschulen und angehende Therapeutinnen und Therapeuten drängen schon lange auf eine längst überfällige Reform der Ausbildung, um mit attraktiveren Ausbildungsbedingungen mehr junge Menschen für den Beruf zu begeistern und nachhaltig im Berufsfeld zu halten.

Hier ist die Bundespolitik gefordert, jetzt die richtigen Weichen für eine starke berufsfachschulische Ausbildung zu stellen! Eine bundesweite Schulgeldfreiheit, eine Ausbildungsvergütung für alle Auszubildenden sowie das regelhafte Angebot eines Hochschulstudiums – ausbildungs- oder berufsbegleitend im Rahmen einer Teilakademisierung – sind das Gebot der Stunde.

Wie das genau aussehen kann und mit welchen Herausforderungen Physiopraxen, Schulträger und die Schülerinnen und Schüler aktuell kämpfen, diskutieren die Verbände VDP, VDB und DBSV mit VertreterInnen der Bundespolitik. Wir laden Sie herzlich ein bei der Veranstaltung Physiotherapie trifft Politik // Gesundheitsversorgung sichern und Zukunft der Ausbildung stärken am 13. März 2023, von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in Berlin dabei zu sein. Veranstaltungsort ist das Marriott Hotel, Inge-Beisheim-Platz 1, 10785 Berlin.

Im Rahmen der Veranstaltung ist eine Rede des Bundesgesundheitsministers Prof. Dr. Karl Lauterbach, MdB, ein kritischer Vortrag von Prof. Dr. Thomas Bals sowie eine Podiumsdiskussion mit den Abgeordneten Deutschen Bundestag Bettina Müller (SPD) und Emmi Zeulner (CDU/CSU) sowie Expertinnen und Experten der veranstaltenden Verbände vorgesehen. Diese sind für den VDP Petra Witt, für den VDB Physiotherapieverband Wolfgang Oster, für den DBSV Christiane Möller und Prof. Dr. Christoph Egner für die DIPLOMA Hochschule. Die Gesamtmoderation übernimmt Matthias Killing.

Hier finden Sie die Einladung sowie den Link oder QR-Code zur Anmeldung. Bitte geben Sie bei der Anmeldung an, ob wir Sie vor Ort in Berlin begrüßen dürfen oder Sie sich für eine virtuelle Teilnahme entscheiden. 

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen BFS Sozialpädagogische Assistenz, FS Sozialpädagogik und BFS Pflegeassistenz von Schule in freier Trägerschaft

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Bevor wir auf die einzelnen Punkte genauer eingehen, möchte der Verband deutlich machen, dass die dauerhafte Einführung der Schulgeldfreiheit für zwei sozialpädagogische Bildungsgänge sehr begrüßt wird. Dadurch wird die bisher fehlende Rechtsverbindlichkeit hergestellt. Das zeitgleich auch der Bildungsgang Pflegeassistenz schulgeldfrei gestellt werden soll ist ebenfalls erfreulich.

Gleichwohl kommen wir nicht umhin festzustellen, dass die gesetzliche Grundlage nicht für eine konsequente Umsetzung der Schulgeldfreiheit in den sozialpädagogischen Bildungsgängen genutzt wurde. Die Bildungsgänge Heilerziehungspflege und Heilpädagogik blieben von dem vorliegenden Verordnungsentwurf unberücksichtigt, wie auch schon bei der vorrausgehenden Förderrichtlinie aus 2019. Hierdurch werden rund 2.400 Schülerinnen und Schüler bei der angestrebten Schulgeldfreiheit[1] nicht berücksichtigt. Daneben wird der in der Koalitionsvereinbarung formulierte politische Wille nicht in Gänze umgesetzt: „[…] Ferner wollen wir sicherstellen, dass Schulgeldzahlungen einer Berufswahl nicht im Wege stehen.“[2]

Daher regt der Verband an, in eine grundständige Diskussion mit allen Beteiligten zur Einführung von Schulgeldfreiheit in der beruflichen Bildung einzusteigen, um daraus eine gesamtheitliche Strategie abzuleiten (mit Blick auf HEP, PTA, med. Bademeister/Masseure etc.). Anderenfalls entsteht zum einen ein Flickenteppich bei Bildungsgängen mit und ohne Schulgeld sowie zum anderen, ein Ungleichgewicht in vollzeitschulischen Bildungsgängen, dass zu einem latenten Risiko für diejenigen Bildungsgänge werden kann, in denen noch Schulgeld erhoben werden muss.

Ebenfalls merkt der Verband an, dass die entsprechenden Antragsformulare nicht mit dem Anhörungsentwurf zur Verfügung gestellt wurden. Wir gehen allerdings davon aus, dass den Schulträgern frühzeitig die entsprechenden Formulare zur Verfügung gestellt werden, damit diese aufgrund der bekannten Systematik schon vor Ausbildungsbeginn den Antrag stellen könnten. Auch ist zumindest denjenigen Schulträgern, die bereits durch die Förderrichtlinie für die sozialpädagogischen Bildungsgänge gefördert werden, frühzeitig das künftige Procedere mitzuteilen. Bisweilen herrscht hier Unklarheit, ob ab 1.8.22 über die FöRiLi oder die VO Gelder beantragt werden sollen.

Im Folgenden geht der Verband auf die einzelnen Paragrafen näher ein.

Zu § 1 Satz 1| Der Verband begrüßt außerordentlich, dass gemäß Satz 1 der Anspruch für genehmigte Ersatzschulen ohne Wartefrist gelten soll, und zwar für alle angegebenen Bildungsgänge. Ebenfalls sehr erfreulich ist aus Sicht des Verbandes, dass die Schulgeldfreiheit ab dem Schuljahr 2022/2023 dem Lesen nach für alle Schülerinnen und Schüler sowohl für die Klasse 1 als auch die Klasse 2 gelten soll. Das wird insbesondere die QuereinsteigerInnen freuen, die mitunter bereits in entsprechenden Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten oder Pflegeeinrichtungen) tätig sind und damit keine zusätzlichen Kosten für die Ausbildung in Form von Schulgeld zu erwarten haben.

Zu § 1 Satz 3 | Die Formulierung „eine sonstige Vergütung“ ist dem Verband nicht klar. Zudem ist der Begriff „Vergütung“ bereits dem Verständnis nach anders besetzt, so dass es hier zu Irritationen kommen kann. Insofern wäre die Formulierung aus der Förderrichtlinie „[…] Schulgeld und Verwaltungsgebühren (z. B. Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren) […]“günstiger und würde den Sinn nicht verändern.

Der neue Satz 3 würde dann wie folgt lauten „Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, wenn der Schulträger für den Schulbesuch Schulgeld oder Verwaltungsgebühren erhebt oder bereits eine Förderung über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen erhält.

Zu § 2 | Aus Sicht des Verbandes ist zwingend ein Passus in Paragraf 2 einzufügen, der eine jährliche Erhöhung um den Verbraucherpreisindex vorsieht. Dieser fehlt bisher gänzlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass in den Folgenjahren auch mit etwaigen Kostensteigerungen zu planen ist (z. B. Tarif­vertragsveränderungen). In der NGesFBFöVO findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein Beispiel für eine mögliche Formulierung. Alternativ wäre eine schriftliche Fixierung einer regelhaften Anpassung der benannten Werte in Paragraf 2 a und 2 b vorzusehen.

Der Verband geht davon aus, dass die endgültige Verordnung einen entsprechenden Passus enthalten wird, der die erwartbare Kostensteigerung abbildet. Anderenfalls würden die Schulen unweigerlich auf den Status Quo festgeschrieben werden, was den politischen Willen, dem Fachkräftebedarf entgegenzuwirken, ad absurdum führen würde.

Zu § 2 a) | Die hier genannten Werte sind aus der Förderrichtlinie übernommen worden. Unberücksichtigt dabei geblieben sind die veränderten Ausgaben in den letzten Jahren. Beispielhaft sind hier die Gehälter (Tarifvertragssteigerungen in 2021 bzw. 2022) sowie deutlich gestiegenen Energiekosten zu nennen. Insofern müssen diese Werte mindestens um den Verbraucherpreisindex angehoben werden. Dieser betrug für das Jahr 2021 gemäß Destatis 3,1%[3].

Zu § 2 b) | Der Verband ist irritiert über die unterschiedliche Herangehensweise bei der Umsetzung der Schulgeldfreiheit. Zumindest in einer Verordnung hätte der Verband ein einheitliches Vorgehen erwartet.

Es ist für den Verband nicht ersichtlich, warum von den durchschnittlichen erhobenen Schulgeldern im Schuljahr 2018/2019 ausgegangen (s. Verbändeanschreiben) wird und keine aktuelleren Zahlen herangezogen werden. Auch ist nicht klar, wie die durchschnittlichen Schulgelder ermittelt wurden. Zum Teil liegen die derzeit erhobenen Schulgelder deutlich über dem angegebenen Wert von 100 Euro. Damit würden die Schulen vor dem Problem der Unterfinanzierung stehen und müssten diesen Bildungsgang möglicherweise einstellen. Das würde dem politischen Willen entgegenstehen und den Fachkräftemangel in der Pflege verschärfen.

Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum die Ausgaben im Bildungsgang Pflegeassistenz deutlich niedriger sein sollen als in den sozialpädagogischen Bildungsgängen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schulen notgedrungen die Schulgelder senken mussten, um überhaupt Schülerinnen und Schüler für diese Ausbildung zu gewinnen.

Daneben müssen freie Schulen, die im Schulgesetz formulierten Genehmigungsauflagen erfüllen. Hierzu zählt auch gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 NSchG die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte. Die wirtschaftliche Stellung ist nach Auffassung der RLSB gegeben, wenn die maßgebliche Grenze von 80% der entsprechenden Entgeltgruppe (Stufe 2) eingehalten wird[4]. Bei einer Theorielehrkraft entspricht dies rund 3.500 Euro monatliche Bruttovergütung. Schon allein das stellt den vorgeschlagenen Wert mit 100 Euro pro Monat pro Schülerinnen und Schüler in Frage und bedarf dringend einer sachgerechten Überarbeitung.

Ein pragmatischer Lösungsansatz wäre, die unter § 2 a) genannte Systematik auf die BFS Pflegeassistenz zu übertragen und die Werte zu übernehmen. Im besten Fall werden diese Werte gleichzeitig um die Steigerung des Verbraucherpreisindex angepasst.

Zu § 3 Abs. 1 | Der Verband begrüßt, dass die Anträge künftig erst zwei Monate nach Ausbildungsbeginn vorliegen müssen. Dies verschafft den Schulen Zeit und minimiert schulorganisatorischen Aufwand. Gleichwohl gibt der Verband zu bedenken, dass sich damit auch ggf. Zahlungen verschieben und die Schulträger in Vorleistung treten müssten.

Im Weiteren ist nicht ersichtlich, warum von der etablierten Systematik der Antragsstellung pro Ausbildungsjahr abgewichen wird und künftig auf die Ausbildungsdauer abgestellt wird.

Die Umstellung des Antragsverfahren auf die gesamte Ausbildungsdauer wird für alle Beteiligen zu zusätzlichem Aufwand führen, da gemäß vorliegendem Entwurf Abweichungen der Schülerzahlen ab 10% nachzuweisen sind. Zudem sind sowohl auf Landesseite als auch bei den Schulträgern entsprechende Forderungs- bzw. Rückzahlungsposten zu bilden, die die gesamte Ausbildungsdauer umfassen. Beispiel: 20 SuS beginnen in 2022 ihre Ausbildung, dann erhält der Schulträger erst in 2024 die ausstehenden 10% der gesamten Fördersumme.

Wir gehen daher davon aus, dass es bei der bekannten Systematik bleibt und künftig die Anträge pro Ausbildungsjahr zu stellen sind. Auf diese Weise entsteht kein Reibungsverlust und es benötigt keine Systemumstellung.

Zu § 3 Abs. 2 | Das die monatlichen Abschläge nur 90% betragen, halten wir für problematisch. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke in Höhe von 10%, die die Schulen selbst finanzieren müssen und das, bei steigenden Kosten und ohne Schulgeld erheben zu dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Schulträger sich verpflichten keine Schulgelder zu erheben, gehen wir davon aus, dass die Verordnung dahingehend angepasst wird, dass die Schulen 100% Abschlag des zu erwartenden Förderbetrags als monatliche Vorauszahlung erhalten. Einhergehen könnten die 100% Abschlag mit einer Veränderung der Antragsmodalitäten, und zwar in dem die Anträge wie bisher auch pro Ausbildungsjahr gestellt werden müssten.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.


[1] Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2 Berufliche Schulen, Schuljahr 2020/2021, Tabelle 2.9 Schüler:innen in Sozial- und Gesundheitsdienstberufen insgesamt und im 1. Schuljahr nach Schulart, Berufsbezeichnung und Geschlecht, Nr. 83132 und 83134

[2] Quelle: Gemeinsam für ein modernes Niedersachsen, Für Innovation, Sicherheit und Zusammenhalt, Koalitionsvereinbarung für die 18. Wahlperiode des Nds. Landtages 2017 bis 2022, Abschnitt Bildung, Seite 18, f) Schulgeldfreiheit

[3] Quelle: Destatis, Pressemitteilung Nr. 025 vom 19. Januar 2022, Inflationsrate 2021: + 3,1 % gegenüber dem Vorjahr, abgerufen am 19.04.2022, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/01/PD22_025_611.html

[4] Quelle: RLSB Dezernat 1 Fachbereich Recht, Merkblatt: Schulen in freier Trägerschaft, Stand März 2021, Punkt E mit den ergänzenden Hinweisen zu E, abgerufen am 19.04.2022 https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/schulen-in-freier-traegerschaft/2020-01-08-merkblatt-schulen-in-freier-traegerschaft-1r-002.pdf

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Es ist begrüßenswert, dass künftig 30 Schülerinnen und Schüler nunmehr in einer Klasse unterrichtet werden können. Daher liest sich der veränderte § 2 Absatz 2 der NSchGesVO in Verbindung mit der Begründung im ersten Moment logisch und nachvollziehbar. Dennoch kommen bei näherer Betrachtung allerdings erhebliche Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit, der Folgenabschätzung sowie der fehlenden Konsequenz in der Finanzierung.

  1. Die Formulierung „ab 25 SuS ist die Klasse zu teilen“ kann zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Fraglich ist, welcher Schüler die Klasse schlussendlich teilt: der 25. oder der 26.?
    Davon ausgehend das der 26. Schüler die Gruppe teilt, wäre dies handwerklich schwierig, da im Regelfall Paare im praktischen Unterricht gebildet werden. Insofern wäre eine eindeutigere Formulierung günstiger, die eben auch die „Paarbildung“ berücksichtigt.
  2. Geteilter Unterricht bedeutet in jedem Fall, es entstehen zwei Gruppen die unterrichtet werden müssten. Das führt in logischer Konsequenz dazu, dass die Schulen entweder entsprechend zwei Räume sowie ggf. zwei Lehrkräfte für den praktischen Unterricht vorhalten müssten oder, sofern dies die Schulorganisation zu ließe, eine Gruppe am Vormittag und eine am Nachmittag praktisch beschulen würden. Fraglich ist im letzteren Modell, was mit den Schülerinnen und Schüler der „Nachmittags-Gruppe“ am Vormittag passiert?
    Egal für welches Modell sich die Schulen entscheiden, in jedem Fall führt die Teilung zu einem erhöhten Personalbedarf und in der Folge zu steigenden Kosten. Neben den steigenden Kosten wird zudem der Fachkräftemangel in den therapeutischen Berufen weiter verstärkt, da nur im praktischen Unterricht eingesetzt werden kann, der die Berufsbezeichnung führen darf.
  3. Ein erhebliches Risiko stellt nach Ansicht des Verbandes die derzeitige Refinanzierung dar, da diese nur anhand von Schülerzahlen erfolgt. Eine Anpassung der aktuellen Regelungen der Schulgeldfreiheit ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen. Die zusätzlichen Kosten haben wir Ihnen beispielhaft dargestellt:

    1.700 Stunden fachpraktischer Unterricht * 35 Euro / Stunde (AG-Brutto)
    = 59.500 Euro zusätzlicher Finanzierungsaufwand in drei Jahren

    Diese Mehrkosten werden durch die aktuelle Schulgeldfreiheit nicht gegenfinanziert. In vielen Fällen deckt die aktuelle Schulgeldfreiheit nicht die laufenden Kosten in Folge der Stichtagsregelung (31.12.2017). Vor dem Hintergrund, dass in den seltensten Fällen eine Klasse mit der Anzahl der gestarteten Schülerinnen und Schüler zu Ende geht, wird die Refinanzierung zusätzlich belastet.
  4. Weiterhin ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich, ob die geplanten Regelungen ab dem 01.01.2022 für bereits bestehenden Klassen gelten soll oder nur für neue Klassen. Eine Umsetzung für bestehende Klassen in der laufenden Ausbildung erscheint insofern mehr als schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen, da weder personelle noch räumliche Ressourcen in so kurzer Zeit aktiviert werden können. Zudem müssten diese dann auch den formalen Anforderungen gerecht und behördlich genehmigt werden.

Nach Abwägung der verschiedenen Ansätze und der vorbenannten Argumente kommt der Verband zu dem Schluss, dass die vorlegte Regelung schlussendlich zu einer Reduzierung der Schülerzahl pro Klasse führen würde, wenn nicht sogar zur Aufgabe einzelner Schulen. Insofern sehen wir hier weiterhin einen grundständigen Gesprächsbedarf, insbesondere zur Anpassung der bestehenden Schulgeldfreiheit.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

PM | Attraktivität der Gesundheitsfachberufe durch Schulgeldfreiheit und Ausbildungsvergütung steigern

Berlin, 11. September 2020. Laut aktuellem Berufsbildungsbericht, der heute im Bundestag besprochen wird, hat sich die Zahl der Neuauszubildenden in den Berufen des Gesundheitswesens recht unterschiedlich entwickelt. „Der Rückgang der Auszubildenden im ersten Lehrjahr in den Fachrichtungen Logopädie, Physiotherapie, Ergotherapie, MTA und PTA verdeutlicht den Reformbedarf, um diese schulischen Ausbildungen zu stärken“, kommentiert VDP Präsident Klaus Vogt. „Das Gesundheitswesen ist eine wichtige Stütze unserer Gesellschaft. Wir brauchen attraktive Berufsbilder, die bereits mit attraktiven Rahmenbedingungen in der Ausbildung einhergehen.“

Derzeit besteht ein Flickenteppich aus Länderlösungen hinsichtlich der Ausbildungsvergütung sowie der Finanzierung der Schulträger. Dies führt zu einer nicht vergleichbaren Ausbildungssituation. Das Ziel der Ausbildungsreform muss eine bundesweite Schulgeldfreiheit mit entsprechender Refinanzierung sein. „Um ein weiteres Absinken der Ausbildungszahlen zu verhindern und einer Verschärfung des Fachkräftemangels effektiv entgegenzusteuern, muss neben der Schulgeldfreiheit unabhängig von der Trägerschaft der beruflichen Schule für alle Auszubildenden ein Lehrgeld gezahlt werden können“, so Klaus Vogt.

Die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen wird in Deutschland überwiegend von Privatschulen übernommen. Von den 420 Schulen im Gesundheitswesen sind 223 Schulen im VDP organisiert

Pressekontakt:
Beate Bahr 

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

PM | Geplante Reform der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen – Attraktivität steigern durch Sicherung der Ausbildungsplätze und Finanzierung

Berlin, 08. Juli 2020. Die Große Koalition hat in dieser Legislaturperiode noch einen gewichtigen Punkt auf der Agenda: Gemeinsam mit den Ländern die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen neu zu ordnen und zu stärken. So sieht es der Koalitionsvertrag vor. Neben der Modernisierung der Berufsgesetze stehen hier die Themen Schulgeldfreiheit und Ausbildungsvergütung sowie die Finanzierung der Ausbildung im Fokus.

Um diesen Prozess konstruktiv zu begleiten, gründete sich jüngst auf Bundesebene die Allianz für Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen. Initiatoren sind der Verband Deutscher Privat- schulverbände, der Physiotherapieverband sowie der Deutsche Blinden- und Sehbehinderten- verband. Damit sind die wesentlichen Akteure der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen in der Allianz vertreten: Die Berufsfachschulen, die Selbständigen in der ambulanten Versor- gung und die Auszubildenden.

Die Allianz geht nun mit klaren politischen Forderungen an die Öffentlichkeit:

  • Eine Neuordnung der Ausbildungsfinanzierung ist ausdrücklich erforderlich. Dafür sind Anstrengungen aller Beteiligten, insbesondere von Bund, Ländern und Sozialversicherungsträgern erforderlich.
  • Das Ausbildungsangebot in den allermeisten Gesundheitsfachberufen wird durch Schulen in freier Trägerschaft gesichert, die gesellschaftsrechtlich nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind. Diese organisatorische Eigenständigkeit gilt es zu bewahren. Sie ist ein Garant für ein breites Ausbildungsangebot und vielfältige Ausbildungsorte.
  • Allerdings stehen Gesundheitsschulen in freier Trägerschaft derzeit in der überwiegenden Zahl der Bundesländer ohne kostendeckende Finanzierung ihres Ausbildungsangebotes dar. Sie müssen Schulgelder erheben, um die Finanzierungslücke der öffentlichen Hand zu decken.Die Allianz unterstützt nachdrücklich die politische Zielsetzung, Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen zu erreichen. Dabei fordert sie eine Regelung, die allen Schulen unabhängig ihrer Trägerschaft durch eine auskömmliche Refinanzierung den Verzicht auf Schulgeld ermöglicht.
  • Eine Ausbildungsvergütung muss für alle Auszubildenden erreicht und vollumfänglich refinanziert werden.

„Alle Auszubildenden und alle Bildungsträger brauchen einheitliche Rahmenbedingungen. Ziel der Reform muss es sein, durch eine auskömmliche Finanzierung den Verzicht auf Schulgeld und die Zahlung einer Ausbildungsvergütung zu ermöglichen“, sagt Klaus Vogt, Präsident des VDP. „In einem Ausbildungsberuf mit enormen Fachkräftemangel können wir uns nicht weiter einen asymmetrischen Wettbewerb leisten. Am Ende wird es darauf ankommen, die Vielfalt der Ausbildungsorte zu sichern und die berufliche Ausbildung attraktiv zu gestalten.“

Pressekontakt: Beate Bahr, Pressesprecherin VDP , Tel.: 030 / 28 44 50 88-0

ALLIANZ DER AUSBILDUNG IN DEN GESUNDHEITSFACHBERUFEN

Der Verband Deutscher Privatschulverbände, der Physiotherapieverband sowie der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband haben sich zu einer Allianz zusammengeschlossen und vertreten in Bund und Ländern wesentliche Akteure der Ausbildung in den Gesundheitsfach- berufen: Die Berufsfachschulen, die Selbständigen in der ambulanten Versorgung und die Auszubildenden. Die Zusammenarbeit der Verbände zur Begleitung der gesetzlichen Neuord- nung der Ausbildung ermöglicht daher die Betrachtung der Auswirkungen einer Reform auf alle wesentlichen Bereiche.

Pressemitteilung als PDF

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de